1) Wird ein freiwilliges soziales Jahr bei einem nicht gemäß § 10 Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG - zugelassenen Träger
geleistet, besteht kein Kindergeldanspruch.
2) Ebenfalls kein Kindergeldanspruch besteht, wenn im Rahmen eines enwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "Weltwärts"
keine Anerkennung der Entsendeorgansiation durch das BMZ vorliegt.
3) Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Auslandsaufenthalt für Zwecke des Kindergeldgewährung als Berufsausbildung angesehen
werden kann.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1238 Nr. 15 MAAAD-21563
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