Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2347.1.1-4 St 32/St 33

Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts durch den Arbeitnehmer;
Übergangsregelung zum (BStBl 2001 II S. 689)

Anm. der Redaktion:

Änderungen gegenüber der Fassung der : kursiv gesetzte Absätze sind aufgehoben.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zum Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils, der aus der Ausübung eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrechts entsteht, unter Berücksichtigung der Grundsätze des (BStBl 2001 II S. 689) Folgendes:

Als Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts ist der Tag der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen maßgebend. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kurse zwischen der Optionsausübung und der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen gestiegen oder gefallen sind.

Dieses Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Bei einer Optionsausübung bis zum ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn als Zuflusszeitpunkt der Tag der Optionsausübung zu Grunde gelegt wird. Dieses Schreiben, ist im Bundessteuerblatt I S. 234 veröffentlicht. (vgl. Hinweis)

Anmerkung des Bayerischen Landesamts für Steuern:

Die Lohnsteuerreferatsleiter des Bundes und der Länder haben in der Sitzung I/2005, unter Top 3 die sog. Exercise and Sell Ausübungsvariante erörtert. Dabei wurde zum Zuflusszeitpunkt folgender Beschluss gefasst:

Der „Tag der Ausbuchung” ist nicht maßgeblicher Zuflusszeitpunkt, wenn die Aktien sofort mit der Ausübung des Aktienoptionsrechts verkauft werden. Denn in diesen Fällen gibt es eigentlich keinen Tag der Ausbuchung. Bei der sog. Exercise and Sell-Ausübungsvariante ist der Zufluss des geldwerten Vorteils bereits im Zeitpunkt der Ausübung des Aktienoptionsrechts bewirkt.”

Hinweis:

Das (BStBl. 2003 I S. 234) ist nicht mehr anzuwenden, da es nicht in die Positivliste des BMF zur Eindämmung der Normenflut (vgl. Anhang 33 Amtliches LStHB 2008 und 2009) übernommen wurde.

Es gelten die allgemeinen Grundsätze (d. h. Zufluss bei Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien, vgl. BStBl. 2005 II S. 770); ggf. Vereinfachungsregelung, vgl. R 19a Abs. 8 LStR 2008).

In diesem Zusammenhang wird auf Folgendes hingewiesen:

  • Die Ausführungen zum Zuflusszeitpunkt bei der sog. Exercise and Sell-Ausübungsvariante (vgl. Anmerkung) gelten weiterhin.

  • Im Hinblick auf abweichende BFH-Rechtsprechung wurde der ländereinheitliche Erlass zu Aktienoptionen (für Bayern: ; bisher ESt-Kartei § 19 Karte 6.2 und LSt-Kartei Fach 2 Karte 5) als gegenstandslos aufgehoben (vgl. LSt Fach-Info 05-2009 Tz. 1).

Überholt waren insbesondere folgende Punkte:

An der bisherigen Unterscheidung hinsichtlich des Zuflusszeitpunkts zwischen handelbaren und nicht handelbaren Aktienoptionsrechten kann im Hinblick auf das nicht mehr festgehalten werden.

Nach Ansicht des BFH führt bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts, jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber Stillhalter ist, erst die Umwandlung des Rechts in Aktien zum Zufluss des geldwerten Vorteils. Damit werden handelbare und nicht handelbare Optionsrechte gleich behandelt. Ohne Optionsausübung fließt auch beim Verkauf der handelbaren Option Arbeitslohn zu.

Das o. g. wurde am in die sog. „grüne Liste” des BMF (vgl. www.bundesfinanzministerium.de unter BMF-Schreiben/BFH-Entscheidungen) aufgenommen und wird in Kürze im BStBl. II veröffentlicht werden.

Auch die Ausführungen zur Tarifermäßigung nach § 34 EStG sind durch das (BStBl 2008 II S. 294) hinsichtlich der Behandlung als einheitliches Optionsrecht überholt. Der BFH hat in diesem Urteil ausgeführt, dass die Tarifermäßigung i. S. des § 34 EStG auch dann angewendet werden kann, wenn dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionsrechte eingeräumt worden sind und die jeweilige Option nicht in vollem Umfang einheitlich ausgeübt worden ist.

Die bisherige Karte 6.1 (Nr. 37/2005) ist auszureihen; Änderungen gegenüber der ausgereihten Karte sind kursiv gekennzeichnet.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2347.1.1-4 St 32/St 33

Fundstelle(n):
LAAAD-21559