Befreiung von gemischten Schenkungen und Schenkungen unter einer Auflage nach § 3 Nr. 2 GrEStG nach dem Wegfall des § 25 ErbStG
Bezug:
Durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG) vom (BGBl. 2008 I S 3018) ist § 25 ErbStG aufgehoben worden. Die Vorschrift findet danach für Erwerbe, für die die Schenkungsteuer nach dem entstanden ist, keine Anwendung mehr (vgl. § 37 Abs. 1 ErbStG).
Aufgrund des Wegfalls des § 25 ErbStG ist es nunmehr grunderwerbsteuerrechtlich nicht mehr erforderlich, bei Schenkungen unter einer Duldungsauflage danach zu differenzieren, ob eine Last (Auflage) nach § 25 Abs. 1 ErbStG abzugsfähig ist oder nicht. Ebenso wie bei Schenkungen unter einer Leistungsauflage gehört jetzt auch bei Schenkungen unter einer Duldungsauflage der Wert der Auflage stets zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.
Die Verfügung vom – S 4505 A 01 – St 251 – (Karteikarte 1 zu § 3) hat damit nur noch für Schenkungen Bedeutung, die vor dem ausgeführt worden sind (vgl. § 37 Abs. 2 ErbStG).
Der Bezugserlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder.
LFD
Thüringen v. - S
4505 A - 01 - A
3.14
Fundstelle(n):
EAAAD-21544