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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 09 | Unterhalt: Abfindung an geschiedenen Ehegatten nur eingeschränkt abzugsfähig

Vereinbaren Ehegatten im Zusammenhang mit einer Scheidung statt laufender Unterhaltszahlungen eine einmalige Abfindung, kann der unterhaltsverpflichtete Ehegatte den Abfindungsbetrag nicht als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, sondern nur bis maximal 7.680 € nach § 33a EStG oder im Wege des Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abziehen.

BFH-Urteil Nummer drei betrifft den Abzug von Unterhaltsleistungen an Personen, die dem Steuerpflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigt sind. Zunächst fasst der BFH die Grundregeln zusammen:

Aufwendungen für den typischen Unterhaltsbedarf können nur nach § 33a EStG bis maximal 7.680 € abgezogen werden. Zum typischen Unterhaltsbedarf zählen insbesondere: Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat und Versicherungen. Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird, gehören dagegen zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG. Hier ist eine zumutbare Belastung zu berücksichtigen. Hierunter fallen zum Beispiel Krankheits- und Pflegekosten.

Ob die eine oder die andere Fallgruppe vorliegt, richtet sich laut BFH nur nach dem Anlass und der Zweckbestimmung der Leistungen. Auf die Zahl...

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