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NWB Nr. 21 vom Seite 1558

Reform des Kraftfahrzeugsteuerrechts

Dieter Zens

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1580Die zum in Kraft tretende Reform des Kraftfahrzeugsteuerrechts beinhaltet drei wesentliche Komponenten: den Einstieg in die CO 2-orientierte Kraftfahrzeugsteuer für Pkw, die befristete Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Diesel-Pkw und den Übergang der Ertrags- und Verwaltungskompetenz für die Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern auf den Bund.

CO 2-orientierte Umgestaltung der Kraftfahrzeugsteuer für Pkw

[i]CO 2-orientierte Besteuerung für ab 1. 7. 2009 erstmals zugelassene Pkw In § 8 Nr. 1 Buchst. b KraftStG wird für ab dem erstmals zugelassene Pkw der CO 2-Ausstoß wesentliche Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer. Die entsprechenden Steuersätze sind in dem neuen § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KraftStG dargestellt. Betroffen sind zulassungsrechtlich als Pkw eingestufte Kraftfahrzeuge und darüber hinaus auch Fahrzeuge, die Pkw im Sinne des erweiterten Pkw-Begriffs nach § 2 Abs. 2a KraftStG sind (z. B. Geländewagen, Mehrzweckfahrzeuge).

Bemessung der Steuer für ab neu zugelassene Pkw

[i]Unterschiedliche Hubraumkomponente für Benziner und Diesel; fallende CO 2-Freimenge Neben dem CO 2-Ausstoß bleibt auch eine Hubraumkomponente erhalten, diese bildet den „Sockelbetrag” für die Besteuerung. Dieser Sockelbetrag beträgt für Pkw mit Fremdzündungsmotor (Benziner) 2 € und für Pkw mit Selbstzündungsmotor (Diesel) 9,50 € jeweils pro angefangene 100 ccm Hubraum...

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