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BGH 17.09.2001 II ZR 275/99

Gesellschaftsrecht; | Tilgung einer Einlageschuld (§ 30 GmbHG)

Die Hin- und Herüberweisung eines Einlagebetrags binnen weniger Tage tilgt die Einlageschuld nicht, weil in einem solchen Falle nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden hat. Kann der Gläubiger eine Leistung des Schuldners - etwa weil genau ein bestimmter offener Betrag gezahlt wird - einer von mehreren offenen Verbindlichkeiten zuordnen, steht es der Erfüllungswirkung der Zahlung nicht entgegen, dass der Schuldner sie nicht mit einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung versehen hat ().

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