Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG bei GmbH-Geschäftsführer mit zugesagter Altersversorgung
Leitsatz
Bei Zusage einer Altersversorgung gegenüber mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern erwirbt der einzelne sein Anwartschaftsrecht
auf Altersversorgung nur dann durch eine seiner Beteiligungsquote entsprechende Minderung seiner gesellschaftsrechtlichen
Ansprüche, wenn der quotale Aufwand der GmbH für die Altersversorgung dieses Gesellschafter-Geschäftsführers bei typisierender
Betrachtung und vorausschauender Berechnung dessen Beteiligungsquote entspricht oder niedriger ist.
Die Ermittlung der Aufwandsquote ist periodenübergreifend vorzunehmen; der Vergleich mit der Beteiligungsquote veranlagungszeitraumbezogen.
Beitragsleistung für die eigene Altersversorgung ist jede Minderung eines Vermögensanspruchs gegen eine Versorgungszusage.
Die vorausschauende Berechnung zur Ermittlung, in welcher Höhe ein Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche vorliegt,
ist typisierend vorzunehmen und bedarf keiner konkreten Berechnung.
Hat bei zwei GmbH-Gesellschaftern, von denen einer als Geschäftsführer agiert, nur der nicht geschäftsführend Tätige im Ergebnis
seine Pensionszusage durch einen anteiligen Gehaltsverzicht vollständig selbst erwirtschaftet, so schmälern die Aufwendungen
der GmbH für die Pensionszusage des geschäftsführenden Gesellschafters nicht nur dessen Gewinnanteil, sondern auch den Gewinnanteil
des anderen. Eine Kürzung des Vorwegabzugs ist daher rechtmäßig.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1016 Nr. 13 AAAAD-20676
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 02.04.2009 - 6 K 11260/07
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