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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 1237/07 EFG 2009 S. 1088 Nr. 14

Gesetze: AO § 193 Abs. 1, AO § 171 Abs. 4, AO § 119 Abs. 1, AO § 125 Abs. 1, AO § 122 Abs. 1 S. 1, AO § 124 Abs. 1 S. 1, AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

Keine Nichtigkeit der Prüfungsanordnung wegen Unbestimmtheit des Inhaltsadressats bei formwechselnder Umwandlung des zu prüfenden Unternehmens und Nennung des Geschäftsführers im Anschriftenfeld

Leitsatz

1. Eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Prüfungsanordnung bedarf regelmäßig keiner Begründung.

2. Die Durchführung einer Außenprüfung ist nur insoweit unzulässig, als die Verjährung des Prüfungszeitraums „auf der Hand liegt”.

3. Ist durch die Benennung der GmbH als Prüfungsobjekt klar erkennbar, dass sich die Prüfungsanordnung gegen die GmbH richtet, führt die Nennung des Geschäftsführers im Anschriftenfeld nicht zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe.

4. Die Nichtberücksichtigung einer formwechselnden Umwandlung des zu prüfenden Unternehmens, bei der die Rechtsperson der Gesellschaft identisch bleibt, führt nicht zur Nichtigkeit der Prüfungsanordnung wegen inhaltlicher Unbestimmtheit des Inhaltsadressaten.

5. Der Umstand, dass nach einer formwechselnden Umwandlung die Prüfungsanordnung unzutreffender Weise an die Rechtsvorgängerin adressiert wurde, lässt die Wirksamkeit der Bekanntgabe unberührt.

6. Die Befangenheit des Betriebsprüfers kann nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid geltend gemacht werden, da die Festlegung der Person des Betriebsprüfers kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt ist.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1088 Nr. 14
TAAAD-20661

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.12.2008 - 4 K 1237/07

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