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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 1 K 107/08 U EFG 2009 S. 877 Nr. 11

Gesetze: UStG § 24 Abs. 1 Satz 1§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RL 77/388/EWG Art. 25

Durchschnittssatzbesteuerung bei Pensionspferdehaltung

Leitsatz

  1. Für die Umsätze aus dem Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, kann keine Durchschnittssatzbesteuerung für landwirtschaftliche Dienstleistungen nach § 24 UStG in Anspruch genommen werden, da sie nicht zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen und daher nicht unter den Begriff des „Haltens von Vieh” i. S. d. der 6. EG-Richtlinie fallen.

  2. Es kommt nicht darauf an, ob die Pferdepensionsleistungen von einem landwirtschaftlichen Erzeuger oder von einem anderen Unternehmer erbracht werden.

  3. Unabhängig davon steht auch eine – neben der Unterbringung, Fütterung und Betreuung der Pferde – die Nutzung von Reitsportanlagen umfassende einheitliche, nicht aufteilbare Leistung des Unternehmers der Durchschnittssatzbesteuerung entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 877 Nr. 11
StBW 2009 S. 1 Nr. 9
KAAAD-20651

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.02.2009 - 1 K 107/08 U

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