BGH Beschluss v. - KZR 42/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 287; ZPO § 543 Abs. 2

Instanzenzug: OLG Düsseldorf, VI U Kart 14/07 vom LG Düsseldorf, 34 O Kart 147/05 vom

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Kartellsenats des wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Dass in Fällen, in denen die Schadenshöhe von einer richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO abhängt, ein unbezifferter Zahlungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig sein kann, entspricht gefestigter Rechtsprechung (RGZ 140, 211, 213; BGHZ 4, 138, 141 f. ; 45, 91, 92 f. ; 165, 311, 314 ; , NJW 1967, 1420; Urt. v. - VI ZR 162/80, NJW 1982, 340) und kann daher eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht begründen.

Ebenso wenig besteht ein Revisionszulassungsgrund hinsichtlich der Frage, ob ein unbezifferter Klageantrag jedenfalls dann unzulässig ist, wenn die Schwierigkeiten, den Antrag zu beziffern, darauf beruhen, dass der Kläger eine unüberschaubare Anzahl von Einzelforderungen in einer Klagehäufung gebündelt hat. Allein die Fülle des Prozessstoffes führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage.

Das Berufungsgericht hat, anders als die Beschwerde meint, auch keinen unrichtigen Rechtssatz bei der Prüfung zugrunde gelegt, ob der Grund der erhobenen Ansprüche i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausreichend angegeben ist. Das Erfordernis, Gegenstand und Grund des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs anzugeben, dient auf der Ebene der Zulässigkeit allein dazu, den Streitgegenstand festzulegen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substantiiert dargelegt ist (, NJW 2000, 3492, 3493; Urt. v. - I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640; Urt. v. - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216).

Schließlich ist auch nicht klärungsbedürftig, ob eine Klage, mit der eine unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz abgetretene Forderung geltend gemacht wird, unzulässig ist. Dies ist ersichtlich nicht der Fall.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 972.157,46 EUR festgesetzt.

Fundstelle(n):
CAAAD-20418

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein