Beraterhonorar eines GmbH-Geschäftsführers betreffend Bestehen der Sozialversicherungspflicht keine Werbungskosten bei § 19
EStG
Leitsatz
Schaltet der Geschäftsführer einer GmbH über die Frage, ob er der Sozialversicherungspflicht unterliegt, eine Beratungsfirma
ein und zahlt er dieser ein Erfolgshonorar, weil er tatsächlich nicht sozialversicherungspflichtig ist und seine Beiträge
erstattet erhält, sind die Honoraraufwendungen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Aufwendungen sind auch keine vorweggenommenen Werbungskosten bei § 22 EStG vor, ein Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG
findet ebenfalls nicht statt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1038 Nr. 17 EFG 2009 S. 994 Nr. 13 EStB 2009 S. 403 Nr. 11 VAAAD-20322
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.03.2009 - 2 K 1478/07
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