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FG München Urteil v. - 7 K 4374/06 EFG 2009 S. 949 Nr. 12

Gesetze: FGO § 100 Abs. 1 S. 4, FGO § 74, AO § 324 Abs. 1

Berechtigtes Feststellungsinteresse bei Erledigung einer Arrestanordnung vor Klageerhebung

Leitsatz

1. Hat sich ein Verwaltungsakt vor Ergehen der finanzgerichtlichen Entscheidung erledigt, spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Dies gilt auch bei einer Erledigung vor Klageerhebung.

2. Die Frage, ob eine zur Sicherung von Steueransprüchen ausgesprochene Arrestanordnung von Anfang an rechtswidrig war und einen Schadensersatzanspruch nach sich zieht, ist nicht vom Ausgang des noch offenen Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Steuerbescheid abhängig. Das auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arrestanordnung gerichtete Verfahren ist daher nicht bis zur Entscheidung über den Einspruch auszusetzen.

3. Ein Arrestgrund ist gegeben, wenn das Finanzamt nach den im Rahmen einer Außenprüfung getroffenen Feststellungen davon ausgehen durfte, dass die zur Begleichung von Steuerschulden vorhandenen liquiden Mittel auf ausländische Konten transferiert und so dem Zugriff des Finanzamts entzogen werden sollten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 949 Nr. 12
KAAAD-20317

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FG München, Urteil v. 02.03.2009 - 7 K 4374/06

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