Stärke der Ausprägung der Mitunternehmerinitiative
Leitsatz
In Anwendung der Rechtsgrundsätze des Revisionsurteils (, BFHE 213, 358, BStBl 2006
II S. 595) und aufgrund der vom Senat getroffenen Feststellungen war die nach außen nicht allein vertretungsberechtigte, aber
einzelgeschäftsführungsbefugte Klägerin unter Würdigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Klägerin insgesamt
bestimmenden Umstände in ihrer Gesamtheit Mitunternehmerin i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG der erst im Februar 1998 voll beendeten
GbR. Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen trug die Klägerin Mitunternehmerrisiko und entfaltete Mitunternehmerinitiative
insgesamt in einem Umfang, dass dadurch eine Mitunternehmerstellung der Klägerin begründet wurde.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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