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Wahlrecht zur Aktivierung von Entwicklungskosten?
Im BilMoG fällt das handelsrechtliche Aktivierungsverbot für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Hierbei sah der Regierungsentwurf noch ein an IAS 38 angelehntes Aktivierungsgebot für die in der Entwicklungsphase anfallenden Kosten vor. Statt einer Aktivierungspflicht wurde nunmehr vom Gesetzgeber ein Ansatzwahlrecht verabschiedet.
Pro Dr. Andreas Haaker
Aus einer bilanztheoretischen Perspektive stellen (explizite) Wahlrechte stets einen „Störfaktor” dar, den es apodiktisch zu vermeiden gilt. Hier stellt sich die Situation indes etwas anders dar: Zunächst liegt auch bei einer Aktivierungspflicht letztlich ein Wahlrecht – nämlich ein faktisches – vor. So gesehen bewirkt ein Aktivierungswahlrecht gegenüber einer Pflicht allenfalls graduelle Unterschiede. Die hierfür ursächlichen ermessensbehafteten Stellschrauben sind es, die zukünftig einen Gleichlauf zwischen IFRS- und „modernisiertem” HGB-Abschluss ermöglichen. Entwicklungskosten, die am Ende der Entwicklungsphase (ex ante) wahrscheinlich zu einem selbständig verwertbaren Vermögensgegenstand führen und nach BilMoG aktivierungsfähig sind, müssten nach IAS 38 zum Ansatz g...