BFH Beschluss v. - VIII S 27/07 (PKH)

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beim BFH gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gesetze: FGO § 142, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 6

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage (VIII B 192/07) die Revision gegen das auf die Beschwerde des Antragstellers zugelassen, nachdem der zunächst für das Verfahren zuständig gewesene XI. Senat für die Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt hatte (Beschluss vom XI S 16/07 (PKH)).

Den Antrag des Antragstellers, die Vollziehung des in jenem Verfahren angefochtenen Einkommensteuerbescheids für 1997 in der Fassung des Änderungsbescheides vom auszusetzen, lehnte das unter Hinweis auf sein Urteil wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ab. Den hinsichtlich des Aussetzungsbegehrens gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH für ein beabsichtigtes erneutes Aussetzungsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) als Gericht der Hauptsache lehnte der auch insoweit zuständig gewesene XI. Senat mit Beschluss vom XI S 15/07 (PKH) wegen der fehlenden Passivlegitimation des seinerzeitigen Antragsgegners, des Finanzamts A, unter Hinweis auf die sachliche Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamts des Antragstellers (Finanzamt B) ab.

Daraufhin hat der Antragsteller den Antrag auf Bewilligung von PKH nunmehr auf ein gegen das Wohnsitzfinanzamt (B) zu richtendes Aussetzungsverfahren bezogen.

II. 1. Der Antragsteller hat nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung Anspruch auf Bewilligung von PKH, weil er

- zum einen nach den glaubhaft dargestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung in dem beabsichtigten Aussetzungsverfahren aufzubringen und

- zum anderen die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Rahmen des Aussetzungsbegehrens schon ausweislich der Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil durch Beschluss des Senats vom heutigen Tage (VIII B 192/07) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Insbesondere steht einem solchen Erfolg die frühere Ablehnung des Aussetzungsbegehrens durch das FG nicht entgegen. Vielmehr kann der Senat im Rahmen seiner Zuständigkeit als Gericht der Hauptsache i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO —seit Anhängigkeit des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers— auf einen entsprechenden Aussetzungsantrag des Antragstellers in der Sache entscheiden.

a) Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann nach § 69 Abs. 3 FGO beim BFH als dem Gericht der Hauptsache im Revisionsverfahren auch dann gestellt werden, wenn das FG die beantragte AdV —wie hier— zuvor abgelehnt hat (vgl. , BFH/NV 1991, 535, m.w.N.). Nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung ein erneuter Antrag auf AdV regelmäßig nur zulässig, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 101/94, BFH/NV 1995, 611; vom IX S 27/97, BFH/NV 1998, 1115). Dies gilt vor allem in der Revisionsinstanz deshalb, damit nicht durch wiederholte Aussetzungsanträge die Vorschrift des § 128 Abs. 3 FGO unterlaufen wird, nach der die Beschwerde gegen den eine Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluss des FG nur bei ausdrücklicher Zulassung im Beschluss statthaft ist (vgl. , BFH/NV 1997, 492).

b) Zu diesen eine erneute Entscheidung rechtfertigenden neuen Umständen gehören nicht nur Tatsachen und Beweismittel, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den AdV-Antrag noch nicht vorgelegen haben, sondern auch sonstige nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt in einem „neuen Licht” erscheinen lassen, sowie Änderungen des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die zu einer anderen Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen können (BFH-Beschlüsse vom I S 7/03, BFH/NV 2004, 516; vom VIII S 1/04, juris, und vom III S 12/05, BFH/NV 2005, 1834). Auf dieser Grundlage liegen veränderte Umstände auch dann vor, wenn sich die Verfahrenslage —wie im Streitfall ausweislich der Bewilligung der PKH durch den BFH für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und die Zulassung der Revision— nachträglich anders als bisher darstellt (ebenso Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 69 FGO Rz 1231, m.w.N.).

Fundstelle(n):
EAAAD-19821