BGH Beschluss v. - IX ZA 5/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 114; ZPO § 575 Abs. 1; InsO § 4; InsO § 7; InsO § 6; InsO § 34 Abs. 2

Instanzenzug: LG Gera, 5 T 438/08 vom AG Gera, 8 IN 431/08 vom

Gründe

I.

Den weiteren Beteiligten zu 1 und 3 kann Prozesskostenhilfe für die beabsichtigen Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerden keine Aussicht auf Erfolg hätten ( § 114 Satz 1 ZPO).

1.

Eine Rechtsbeschwerde gegen den wäre schon deshalb unzulässig, weil die in § 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmte Notfrist von einem Monat nach Zustellung bei weitem überschritten wäre. Der Beschluss ist am zugestellt worden. Eine Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist käme nach etwaiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil die Prozesskostenhilfeanträge erst viereinhalb Monate später und damit gleichfalls weit verspätet gestellt worden sind.

Den von den Beteiligten zu 1 und 3 am beim Landgericht eingelegten und im Antragsschreiben vom in Bezug genommenen sofortigen Beschwerden gegen den kommt insoweit keine Bedeutung zu. Sie entfalteten keine Rechtswirkungen, weil sie unstatthaft waren. Gegen Beschlüsse des Landgerichts in Insolvenzsachen ist gemäß § 7 InsO allenfalls das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde eröffnet, nicht aber eine (weitere) sofortige Beschwerde.

Außerdem sind die damals angeordneten Sicherheitsmaßnahmen durch die zwischenzeitlich angeordnete Eröffnung des Insolvenzverfahrens überholt, so dass es am Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten fehlte.

2.

Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom wäre gemäß §§ 4, 7 InsO, § 574 Abs. 1 ZPO unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die ihr vorausgegangene (erste) sofortige Beschwerde statthaft war ( , WM 2003, 2344; v. - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; ständige Rechtsprechung). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom erhobenen sofortigen Beschwerden sind bereits ihrerseits nicht statthaft gewesen. Gemäß § 6 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Gemäß § 34 Abs. 2 InsO kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausschließlich durch den betroffenen Insolvenzschuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, nicht aber durch einzelne Gläubiger.

II.

Auch dem weiteren Beteiligten zu 2 kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil weder die von ihm am beim Landgericht eingelegte Rechtsbeschwerde noch die jetzt in Aussicht genommene zweite Rechtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg haben ( § 114 Satz 1 ZPO).

1.

Dem Beteiligten zu 2 kann allerdings eine Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts Gera vom nicht zur Last gelegt werden. Er hat mit Schreiben vom ausdrücklich Rechtsbeschwerde gegen jenen Beschluss eingelegt. Diese Rechtsbeschwerde hätte gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar beim Bundesgerichtshof eingelegt werden müssen. Da sie jedoch bereits am ersten Tag der einmonatigen Frist eingelegt worden ist, hat für das Landgericht ausreichende Gelegenheit und daher auch die Verpflichtung bestanden, den Beteiligten zu 2 auf diesen Formmangel hinzuweisen und die Rechtsbeschwerde nach einer solchen Rückfrage rechtzeitig dem Bundesgerichtshof zu übersenden. Auch hätte der Beteiligte zu 2 dann rechtzeitig auf den vor dem Bundesgerichtshof herrschenden Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO hingewiesen werden können, so dass er die Möglichkeit gehabt hätte, zumindest seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig zu stellen.

2.

Die Rechtsbeschwerde gegen den ist allerdings unstatthaft, weil für den Beteiligten zu 2 bereits gegen den von ihm mit sofortigen Beschwerden vom 20. und angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Gera vom kein Rechtsmittel eröffnet war. Die Begründung des Landgerichts trifft zu. Wie bereits zu I. 2. ausgeführt, setzt die Befugnis zur Rechtsbeschwerde voraus, dass bereits die ihr vorausgegangene (erste) sofortige Beschwerde statthaft war. Die Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ( , BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

3.

Gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom ist auch dem Beteiligten zu 2 aus dem bereits zu I. 2. ausgeführten Grund eine Rechtsbeschwerde nicht eröffnet.

III.

Die vom Beteiligten zu 2 selbst am eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie aus den vorgenannten Gründen (II. 2.) unstatthaft und im Übrigen nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist ( § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Fundstelle(n):
RAAAD-19753

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein