Anrechnung abkommenswidrig erhobener Schweizer Quellensteuer auf deutsche Einkommensteuer
Bescheinigung der Schweizer Steuerbehörde als rückwirkendes Ereignis
Leitsatz
1. Quellensteuer, die von der Schweiz nicht in Übereinstimmung mit dem Abkommen auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
eines in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971 einkommensteuerpflichtigen Grenzgängers erhoben
wurde, ist bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 34c Abs. 3 Alt. 2 EStG wie Werbungskosten abzuziehen.
2. Mit der Bescheinigung einer Schweizerischen (kantonalen) Steuerbehörde, dass Schweizerische Quellensteuer nicht erstattet
wird, tritt ein zur Änderung des deutschen Steuerbescheides führendes rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO
ein, wennn die Bestätigung materiell-rechtliche Voraussetzung für die Abziehbarkeit der ausländischen Steuer nach § 34c Abs.
3 Alt. 2 EStG ist.
3. Der Erlass eines Änderungsbescheids ist im Wege der Verpflichtungsklage im engeren Sinn zu verfolgen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAD-19682
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 05.06.2008 - 3 K 56/07
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