Übernahme von Reisekosten eines Reisebegleiters als steuerpflichtige Einnahmen
Leitsatz
Ist der Reiseveranstalter zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten am Reiseziel zur Bereitstellung einer Reisebegleitung
verpflichtet, sind die übernommenen Reisekosten für den Reisebegleiter bei diesen nicht als einkommensteuerpflichtige Einnahmen
zu erfassen.
Der Umstand, dass der Reisebegleiter mit der Teilnahme an der Reise auch seinen persönlichen Neigungen zum Reisen nachkommt
und die Reisen auch für ihn einen eigenen Erlebniswelt vermitteln, sind berufsimmanente Begleiterscheinungen, die nicht geeignet
sind, ein erhebliches, die private Lebensführung betreffendes Eigeninteresse des Reisebegleiter zu begründen.
Fundstelle(n): TAAAD-19615
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 29.06.2006 - 11 K 3033/05
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