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BGH 05.02.2009 IX ZB 85/08, NWB 18/2009 S. 1320

Insolvenzrecht | Mitwirkung des Arztes im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren

Ein Arzt muss im Regelinsolvenzverfahren über sein Vermögen dem Insolvenzverwalter die für die Durchsetzung privatärztlicher Honorarforderungen erforderlichen Daten über Drittschuldner sowie die Forderungshöhe mitteilen. Die ärztliche Schweigepflicht und der Schutz von Patientendaten treten gegenüber den Belangen der Insolvenzgläubiger, insbesondere an der Transparenz des schuldnerischen Einkommens, zurück. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Patienten muss dabei hingenommen werden. Dies gilt unabhängig von der medizinischen Fachrichtung des Schuldners (hier: Psychiatrie). Im Streitfall hatte der Verwalter in seinem Schlussbericht mitgeteilt, der Schuldner sei während des Verfahrens nicht zur uneingeschränkten Mitwirkung bereit gewesen. Notwendige Auskünfte zu seinen Einnah...

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