OFD Münster - S 2293 - 2 - St 45 - 33 Kurzinfo Int St 5/2007

Steuerabzug nach § 50a EStG; Berufung auf die EG-Beitreibungsrichtlinie: Rechtsbehelfsverfahren nach der EuGH-Entscheidung in der Rs. C-290/04 „Scorpio”

Nach Bekanntgabe des , konnte die Bearbeitung der bis dahin aufgrund des EuGH-Verfahrens C-290/04, IStR 2006, 743, Rs. „Scorpio” ruhend gestellten Rechtsbehelfsverfahren wieder aufgenommen werden. Nunmehr tragen die Einspruchsführer unter Bezugnahme auf das , vor, dass die Rechtfertigungsgründe für das Quellensteuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 4 EStG für die Zeiträume entfallen seien, ab denen die Richtlinie 2001/44/EG der Kommission vom über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen (EG-Beitreibungsrichtlinie) gelte. Da die EG-Beitreibungsrichtlinie zum in Kraft getreten ist, sei das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 4 EStG ab dem III. Quartal 2002 gemeinschaftswidrig.

Es wird gebeten, hierzu folgende Rechtsauffassung zu vertreten: Das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 4 EStG ist ein geeignetes Mittel, die steuerliche Erfassung der Einkünfte einer außerhalb des Besteuerungsstaates ansässigen Person sicherzustellen und zu verhindern, dass die betreffenden Einkünfte sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Staat der Leistungserbringung unversteuert bleiben. Mit Einführung der EG-Beitreibungsrichtlinie (2001/44/EG) und der dazu ergangenen Durchführungsrichtlinie (2002/94/EG) verliert das Steuerabzugsverfahren nicht zwangsläufig seine Rechtfertigung. Der Steuerabzug durch den inländischen Vergütungsschuldner und die der Durchsetzung dienende Haftungsregelung gewährleisten eine effiziente Erhebung der entstandenen Steuern. Auch nach Inkrafttreten der EG-Beitreibungsrichtlinie und der ergänzenden Durchführungsrichtlinie liegt der Anteil der durch die ersuchten Mitgliedstaaten beigetriebenen Beträge am Gesamtbetrag der Forderungen, für deren Beitreibung sie um Unterstützung ersucht worden waren, unter 2 % (so der Bericht der EU-Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom , siehe Anlage).

Ursächlich für diese erhebliche Diskrepanz sind vielfältige Probleme der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der EG-Beitreibungsrichtlinie, wie zum Beispiel mangelnde Ressourcen, fehlende Kommunikation sowohl zwischen den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten als auch zwischen den innerstaatlich jeweils zuständigen Behörden. Seitens der EU-Kommission wird daher noch erheblicher Bedarf an konkreten Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit der Steuerbehörden und der Beseitigung der bestehenden Probleme im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung der Richtlinie gesehen.

Folglich ist das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 4 EStG an der Quelle eine verhältnismäßige und effektive Methode zur Erhebung von steuerlichen Forderungen durch den Besteuerungsstaat. Entsprechendes gilt auch für das Haftungsverfahren nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG.

OFD Münster v. - S 2293 - 2 - St 45 - 33Kurzinfo Int St 5/2007

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
PAAAD-19317