Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 3220/2 - St 342

Bewertung Betriebsvermögen und nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften;
Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 203 Abs. 2 BewG

Der Basiszins für die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach § 203 Abs. 2 BewG, der von der Deutschen Bundesbank aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen errechnet wird, beträgt


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– auf den :
3,61 Prozent
– auf den :
4,58 Prozent
– auf den :
4,02 Prozent

Der Basiszins auf den ist für Bewertungsstichtage ab dem bis zum anzuwenden

Der Basiszins auf den ist für Bewertungsstichtage ab dem bis zum und der Basiszins auf den ist für Bewertungsstichtage ab dem bis zum anzuwenden, wenn ein Erwerber einen Antrag nach Artikel 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) auf rückwirkende Anwendung des durch das ErbStRG geänderten, am in Kraft getretenen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts gestellt hat

Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 3220/2 - St 342

Fundstelle(n):
AAAAD-19309