BFH Beschluss v. - VI B 102/08

Doppelte Haushaltsführung bei einem Alleinstehenden

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat —bei erheblichen Zweifeln an ihrer Zulässigkeit— jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der im Wesentlichen geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach Nr. 5 Satz 2 der Vorschrift vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

a) Hausstand im Sinne der Vorschrift ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Unter dem Begriff des Haushalts ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Dabei ist die Wohnung der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet.

Ein „eigener” Hausstand erfordert, dass er vom Arbeitnehmer aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird. Der eigene Hausstand muss vom Arbeitnehmer „unterhalten” oder mitunterhalten werden. Unterhalten bedeutet die Führung eines Haushalts. Dazu gehört auch, dass der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt.

Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte das Unterhalten des eigenen Hausstands voraus, dass der Arbeitnehmer eine Wohnung besaß, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entsprach und in der auch in seiner beruflich bedingten Abwesenheit hauswirtschaftliches Leben herrschte, das er durch finanzielle und persönliche Mitwirkung maßgeblich mitbestimmte. Der BFH hat diese Rechtsprechung, die grundsätzlich einen Familienhaushalt voraussetzte, mit dem Urteil vom VI R 62/90 (BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180) aufgegeben. Er vertritt nunmehr die Auffassung, dass der Haupthaushalt auch von einem Alleinstehenden unterhalten, d.h. geführt werden kann. Statt der Forderung nach ununterbrochenem hauswirtschaftlichen Leben kommt es darauf an, dass der nichtverheiratete Arbeitnehmer sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeitsbedingte Abwesenheit und ggf. Urlaubsfahrten, aufhält; denn allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu bewerten. Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern in einen fremden Haushalt (z.B. in den der Eltern oder als Gast) eingegliedert ist, so dass von einer eigenen Haushaltsführung nicht gesprochen werden kann (, BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890, m.w.N.).

b) Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen Grundsätzen. Eine Divergenz zu den Senatsentscheidungen vom VI R 165/97 (BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29) und vom VI R 170/99 (BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16) ist nicht gegeben. Soweit der Kläger geltend macht, bei Beachtung der genannten Urteile wäre die Frage des Lebensmittelpunkts möglicherweise anders zu entscheiden gewesen, wird übersehen, dass das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf mehrere, entscheidungserhebliche Gründe gestützt ist. Das FG hat nicht nur verneint, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in X besessen hat. Es ist vielmehr in tatrichterlicher Würdigung zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger dort auch keinen eigenen Hausstand unterhalten hat, sondern in den mütterlichen Haushalt eingegliedert war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
LAAAD-19272