BFH Beschluss v. - III B 89/08

Darlegung der Divergenz; Auslegung eines an die Finanzkasse gerichteten Schreibens als Einspruch

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund, die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO), nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

1. Macht der Beschwerdeführer geltend, die Revision sei zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordere, so muss er in der Beschwerdebegründung substantiiert aufzeigen, inwieweit über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen vergleichbaren Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 40). Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils von Entscheidungen des BFH, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung kenntlich zu machen (vgl. z.B. , BFH/NV 2005, 1618). Es genügt nicht, einen Rechtssatz aus einer BFH-Entscheidung herauszustellen, von dem das FG abgewichen sein soll, jedoch sinngemäß nur geltend zu machen, das FG habe diesen Rechtssatz nicht oder falsch auf den konkreten Streitfall angewendet. Wird nicht zugleich ein abstrakter Rechtssatz aus dem Urteil der Vorinstanz benannt, der mit demjenigen der BFH-Entscheidung im Grundsätzlichen nicht übereinstimmt, so wird keine Divergenz bezeichnet, sondern lediglich ein im Zulassungsverfahren unbeachtlicher Subsumtionsfehler behauptet (vgl. , BFH/NV 2006, 772).

2. Im Streitfall liegt nach Ansicht der Klägerin eine Divergenz vor, weil das FG entgegen den BFH-Urteilen vom III 25/65 U (BFHE 82, 603, BStBl III 1965, 464) und vom IV R 11/83 (BFHE 147, 403, BStBl II 1987, 5) ihren wirklichen Willen, der auf Einlegung eines Einspruchs gerichtet gewesen sei, nicht erforscht habe. Die Klägerin hat somit keinen abstrakten Rechtssatz aus dem Urteil der Vorinstanz herausgearbeitet, sondern behauptet vielmehr sinngemäß, das FG hätte bei Anwendung der BFH-Rechtsprechung zur Auslegung von Rechtsbehelfen zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Schreiben vom als Einspruch gegen die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld anzusehen sei. Damit sind die Darlegungserfordernisse des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erfüllt. Im Übrigen lässt die Auslegung des Schreibens durch das FG keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Soweit die Klägerin rügt, die angefochtene Entscheidung stehe nicht mit den Senatsurteilen vom III R 13/06 (BFHE 214, 287, BStBl II 2007, 714) und vom III R 6/06 (BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717) in Einklang, hat sie die behauptete Divergenz ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Auch insoweit hat sie nicht Rechtssätze aus dem Urteil der Vorinstanz und aus den angegebenen Divergenzentscheidungen herausgearbeitet und einander gegenübergestellt.

Unabhängig hiervon ist das FG nicht von der einschlägigen BFH-Rechtsprechung abgewichen, sondern hat diese angewandt. Das FG hat entschieden, dass die bestandskräftigen Bescheide, mit denen die Gewährung von Kindergeld aufgrund einer Prognoseentscheidung zu den voraussichtlichen Einkünften und Bezügen des Kindes abgelehnt worden ist, nicht deshalb nach § 70 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes geändert werden können, weil sich aufgrund der Entscheidung des (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) aus Rechtsgründen ein von der Prognose abweichender Betrag ergibt (s. Senatsurteile in BFHE 216, 138, BStBl II 2007, 717; vom III R 39/06, BFH/NV 2007, 1459, und vom III R 94/06, BFH/NV 2007, 2066).

Fundstelle(n):
CAAAD-19262