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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 51/06 Erb EFG 2009 S. 676 Nr. 9

Gesetze: ErbStG § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, ErbStG § 13a Abs. 2, ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 2, ErbStG § 14 Abs. 1

Berücksichtigungsfähigkeit eines Vorerwerbs bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer aus einem späteren Erbfall

Leitsatz

  1. Der Begriff der für einen Vorerwerb „tatsächlich zu entrichtenden Steuer” i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist nicht dahin zu verstehen, dass eine objektiv fehlerhafte Steuerfestsetzung für den früheren Erwerb zu korrigieren und fiktiv neu zu berechnen ist, um nur die Steuer anzurechnen, die bei zutreffender Ermittlung zu entrichten gewesen wäre.

  2. Das bereits erloschene Recht, für eine frühere Schenkung von Betriebsvermögen den Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG in Anspruch zu nehmen, lebt im Rahmen der Zurechnung des Vorerwerbs bei dem nachfolgenden Erbanfall nicht wieder auf.

  3. Demgegenüber ist der antragsunabhängige Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen nach § 13 a Abs. 2 ErbStG für die Berechnung des Vorerwerbs nach § 14 ErbStG auch dann anzusetzen, wenn der vorangegangenen Steuerfestsetzung fehlerhafte Werte für diesen Erwerb zugrunde gelegt worden waren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 728 Nr. 12
EFG 2009 S. 676 Nr. 9
AAAAD-19160

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.04.2008 - 4 K 51/06 Erb

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