BFH Beschluss v. - IX B 151/08

Grundsätzliche Bedeutung: Einkünfteerzielungsabsicht bei entgeltlicher Einzelrechtsnachfolge

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 2, EStG § 21

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob „bei der Bestimmung der Totalerfolgsperiode zur Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Überschusseinkünften eine personen-/subjektübergreifende Betrachtungsweise bei entgeltlicher Einzelrechtsnachfolge anzustellen” sei, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); denn sie wäre vorliegend in einem Revisionsverfahren nicht klärbar. Nach den den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger —nach Abschluss des notariell beurkundeten Veräußerungsvertrages über sein Zweifamilienhaus und vor dessen Übergabe an die Erwerberin— die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erneut begründet haben will, unklar, ob die künftige Erwerberin der Immobilie die beiden Wohnungen für den eigenen Bedarf oder zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzen würde. Daher wäre im Streitfall schon aus diesem Grund keine subjektübergreifende Betrachtung möglich.

Auch die zweite, von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob „geleistete Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungskosten eines bebauten und zu Vermietungszwecken angeschafften Grundstücks als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V abzugsfähig sind, als diese auf die Zeit nach Veräußerung des Grundbesitzes entfallen, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück mit Zustimmung seines Rechtsnachfolgers weiterhin zur Vermietung anbietet”, hat keine grundsätzliche Bedeutung; diese Frage ist anhand der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. , BFH/NV 1995, 675; vom IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966) von der Tatsacheninstanz im Einzelfall in freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung zu entscheiden (vgl. , BFH/NV 2008, 1300).

Der sinngemäß gerügte Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 1 FGO liegt nicht vor; er wäre gegeben, wenn das Gericht eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hätte. Im Streitfall ist die vorgeblich nicht berücksichtigte Tatsache, worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen hat, indes in die rechtlichen Erwägungen des FG —unter Ziffer 3 der Entscheidungsgründe— eingeflossen.

Fundstelle(n):
BAAAD-19018