BFH Beschluss v. - IV B 22/08

Darlegung einer Divergenz; tatsächliche Verständigung bedarf keiner Schriftform

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Vorliegen einer Divergenz sowie des Verfahrensmangels ist nicht in zulässiger Weise dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

1. Zur Darlegung der Divergenz (§§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) ist es erforderlich, dass in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus angeblich abweichenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines anderen Gerichts so gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (aus neuerer Zeit z.B. , BFH/NV 2008, 57). Hieran fehlt es im Streitfall.

Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Abweichung der Vorentscheidung von den Urteilen des (BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625), vom III R 19/88 (BFHE 162, 211, BStBl II 1991, 45), vom XI R 68/92 (BFH/NV 1994, 290), vom I 62/59 S (BFHE 72, 185, BStBl III 1961, 69) sowie vom VI 269/60 S (BFHE 73, 813, BStBl III 1961, 562) rügen, haben sie es dabei belassen, den in diesen Urteilen vom BFH aufgestellten abstrakten Rechtssatz herauszuarbeiten. Indes haben sie es unterlassen, diesem Rechtssatz einen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz des vorinstanzlichen Urteils gegenüberzustellen. Eine solche Abweichung ist zudem auch nicht ersichtlich. Die Kläger wenden sich vielmehr im Stil einer Revisionsbegründung gegen die aus ihrer Sicht fehlerhafte Subsumtion des vorliegenden Einzelfalls unter die abstrakten Rechtsgrundsätze des BFH. Die Sachverhaltswürdigung durch das Finanzgericht (FG) kann jedoch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH nicht überprüft werden. Sie rechtfertigt deshalb die Zulassung der Revision nicht.

2. Mit dem weiteren Vorbringen der Kläger, dass der Prozessbevollmächtigte gegenüber dem Berichterstatter sein Einverständnis mit der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits nicht erklärt habe, seine Äußerungen vielmehr nur als eine Möglichkeit zur Verfahrensbeendigung zu verstehen gewesen seien, wird ein Verfahrensfehler nicht dargelegt. Auch insoweit rügen die Kläger nur die Sachverhaltswürdigung des FG.

Zu Recht weisen die Kläger zwar darauf hin, dass ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegt, wenn das FG aufgrund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung ohne entsprechende Sachaufklärung und entgegen dem Vortrag eines Beteiligten von einem bestimmten Sachverhalt ausgeht (Senatsbeschluss vom IV B 138/99, BFH/NV 2001, 2). Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist im Streitfall aber, anders als die Kläger meinen, nicht gegeben. Vielmehr hat das FG den vom Berichterstatter mitgeteilten und im Aktenvermerk vom niedergelegten Inhalt des Telefonats mit dem Prozessbevollmächtigten rechtlich gewürdigt. Insoweit ist das FG auch nicht von einem Sachverhalt ausgegangen, der nicht durch ausreichende Sachverhaltsfeststellungen gedeckt ist.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die tatsächliche Verständigung nach gefestigter Rechtsprechung keiner Schriftform bedarf (BFH-Urteile in BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625, und vom IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532). Die Nichteinhaltung der Schriftform kann daher nicht, wie die Kläger meinen, als Indiz für den fehlenden Bindungswillen der Kläger herangezogen werden. Lediglich für den umgekehrten Fall hat die Rechtsprechung die Einhaltung der Schriftform als Indiz dafür gewertet, dass sich der Beteiligte in einer bestimmten Form hat binden wollen (BFH-Urteile in BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625; vom IX R 47/94, BFH/NV 1998, 580).

Fundstelle(n):
SAAAD-18999