OFD Hannover - S 0622 - 22 - StH 253

Eingangsstempel auf den Eingängen

1 Allgemeine Regelung

1.1 Rechtsbehelfe sind nur dann zulässig, wenn sie innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingelegt worden sind (§ 358 AO). Maßgebend ist der Eingang der Rechtsbehelfsschrift bei der zuständigen Behörde. Ein Schriftstück ist dann eingegangen, wenn die Behörde hierüber die Verfügungsgewalt erhalten hat. Dabei genügt es, wenn das Schriftstück in den Hausbriefkasten oder das Postschließfach (Abholfach) der Behörde gelangt ist.

Nach der Rechtsprechung des BVerwG und des BFH [1] ist ein Rechtsbehelf rechtzeitig eingelegt, wenn die Rechtsbehelfsschrift am letzten Tag der Frist in das Postschließfach der Behörde gelangt, auch wenn das Schließfach erst an einem folgenden Tag geleert wird.

Zur Vermeidung von Streitigkeiten über den Zugang eines Rechtsbehelfs bittet die OFD bei der Anbringung des Eingangsstempels wie folgt zu verfahren:

  1. Die Hausbriefkästen sind regelmäßig morgens bei Dienstbeginn, die Postschließfächer (Abholfächer) möglichst bis zum Dienstbeginn zu leeren.

  2. Schriftstücke, die sich bei der ersten Leerung eines Tages in den Hausbriefkästen oder den Postschließfächern (Abholfächern) befinden, erhalten den Eingangsstempel des letzten vorangegangenen Tages, an dem das Finanzamt für den Dienstbetrieb geöffnet war. Werden im Rahmen eines sog. Bereitschaftsdienstes die Hausbriefkästen oder die Postschließfächer (Abholfächer) des Finanzamts entleert, so ist im Sinn dieser Anordnung davon auszugehen, dass das Finanzamt am Tag der Entleerung für den Dienstbetrieb geöffnet war.

1.2 Diese Regelung erstreckt sich nicht auf die Fälle, in denen das Schriftstück nachweislich erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Finanzamt eingegangen ist (z. B. ist das Schriftstück laut Poststempel erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zur Post gegeben worden). In diesen Fällen ist die Rechtsbehelfsfrist nicht gewahrt.

2 Abweichende Regelung für Abtretungsanzeigen

Die Abtretung eines Anspruchs auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen wird erst wirksam, wenn sie der Gläubiger auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt (§ 46 Abs. 2 AO).

Aufgrund der in Tz. 1 getroffenen Regelung zur Rückdatierung ist es daher möglich, dass Abtretungsanzeigen, die am ersten Werktag eines Jahres – also nach Entstehung des Anspruchs – in den Hausbriefkasten oder in das Postschließfach (Abholfach) eines Finanzamts gelangt sind, den Eingangsstempel eines Tages erhalten, an dem der abgetretene Steuererstattungs- bzw. Steuervergütungsanspruch noch nicht entstanden war.

Um dies zu vermeiden sind – abweichend von der o. a. ausgeführten Regelung – Abtretungsanzeigen nach § 46 Abs. 2 AO, die sich am ersten Werktag eines Jahres im Hausbriefkasten oder im Postschließfach (Abholfach) befinden, mit dem Eingangsstempel dieses Werktages zu versehen.

Zusatz für die Einheitliche Erhebungsstelle

Bei Schriftstücken und Schecksendungen u. ä., die unmittelbar in der Einheitlichen Erhebungsstelle eingehen, bittet die OFD den Eingangstag (bzw. den Einzahlungstag bei Übersendung von Zahlungsmitteln) nach den o. a. Grundsätzen zu bestimmen.

OFD Hannover v. - S 0622 - 22 - StH 253

Fundstelle(n):
YAAAD-18971

1 und ; BStBl 1976 II S. 76