BGH Beschluss v. - IX ZB 57/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 6

Instanzenzug: LG Lüneburg, 3 T 7/08 vom AG Lüneburg, 46 IN 420/04 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Eine Rechtsbeschwerde findet nur statt, wenn schon die Erstbeschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82 ; , WM 2003, 2344; v. - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; v. - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. - IX ZB 45/05, WM 2007, 609, 610). Das ist hier nicht der Fall. Gemäß § 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde anordnet. Eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls der Forderung des antragstellenden Gläubigers ist in der Insolvenzordnung nicht vorgesehen. Darauf hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom und hingewiesen. Dementsprechend gibt es auch keine Bestimmung, nach welcher die Entscheidung des Insolvenzgerichts, nicht in dieser Weise tätig zu werden, mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist kein Raum für eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit". Ein derartiges Rechtsmittel kommt allenfalls in Betracht, wenn die angegriffene Maßnahme von vornherein außerhalb der Befugnisse liegt, die das Gesetz dem Insolvenzgericht verliehen hat, und/oder in Grundrechte des Betroffenen eingegriffen worden ist (vgl. BGHZ 158, 212, 214 ff. ; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 6 Rn. 71a, b). Hier liegt weder das eine noch das andere vor. Ein Grundrechtsverstoß ist bereits deshalb nicht ersichtlich, weil die vom Schuldner geltend gemachten Gesichtspunkte im Rahmen einer Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 212, 214 f InsO Beachtung finden können.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
VAAAD-18946

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein