BGH Beschluss v. - IX ZB 265/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 114; ZPO § 811; InsO § 36

Instanzenzug: LG Leipzig, 8 T 473/08 vom AG Leipzig, 401 IN 2602/06 vom

Gründe

Der Schuldner hat beantragt, die Verwertung bestimmter, seiner Ansicht nach als Arbeitsmittel unpfändbarer Gegenstände für unzulässig zu erklären. Das Insolvenzgericht - Rechtspflegerin - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Das Insolvenzgericht hat seine Entscheidung auf §§ 36 InsO, 811 Nr. 5 ZPO gestützt; das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners für eine solche nach §§ 567, 793 ZPO gehalten und sachlich beschieden. Welche Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 InsO stattfinden, richtet sich nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (, ZIP 2008, 2441, 2442 Rn. 7 ff, 9 mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsbeschwerde ist danach nur dann zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht in seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners zugelassen worden ist (, ZIP 2008, 2135 Rn. 4; v. , aaO). Das ist hier nicht erfolgt.

Fundstelle(n):
LAAAD-18945

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein