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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1666/08

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2EStG § 9 Abs. 5EStG § 12 Nr. 1 S. 2

Vom Abteilungs- bzw. Bereichsleiter getragene Bewirtungskosten für die Jahresabschlussfeier

Leitsatz

Die von einem Abteilungs- bzw. Bereichsleiter getragenen Bewirtungskosten für die Jahresabschlussfeier seiner Abteilung können beruflich veranlasst und daher in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig sein, da die Abzugsbeschränkung für Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) nicht greift, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 9/2009 S. 422
DStRE 2009 S. 1042 Nr. 17
GStB 2009 S. 197 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 15/2009 S. 1057
StBW 2009 S. 1 Nr. 6
DAAAD-18900

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.02.2009 - 5 K 1666/08

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