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FG Köln Urteil v. - 10 K 398/08 EFG 2009 S. 900 Nr. 12

Gesetze: FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, FGO § 155, ZPO § 227, AO § 169 Abs. 2 Satz 2

Verfahrensrecht, Steuerhinterziehung:

Anspruch auf rechtliches Gehör, Prozessverschleppung, Vertagung der mündlichen Verhandlung, Steuerhinterziehung, Einkünftezurechnung bei Auslandssachverhalten

Leitsatz

1) Einem Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung kann nicht stattgegeben werden, wenn nach grundlegender Änderung des Sachvortrags erst im Termin eine nicht hinreichend individualisierbare Zeugenbenennung erfolgt.

2) Ist das Finanzgericht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon überzeugt, dass sowohl die subjektiven wie auch die objektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen, greift die verlängerte zehnjährige Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO.

3) Zur Zurechenbarkeit von Zahlungseingängen auf Auslandskonten und zur Hinterziehung von Einkommen- und Vermögenssteuern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
AO-StB 2009 S. 232 Nr. 8
EFG 2009 S. 900 Nr. 12
StBW 2009 S. 8 Nr. 7
NAAAD-18885

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FG Köln, Urteil v. 22.01.2009 - 10 K 398/08

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