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Bundesministerium der Finanzen - IV B 4 - S 2400 - 45/94

Bemessung des Zinsabschlags (§ 43a Abs. 2 EStG);
Kapitalerträge aus Floatern

Sehr geehrte Damen und Herren,

die steuerliche Behandlung von Floatern war bereits Gegenstand einer Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder. Diese Erörterung hat ergeben, daß Floater nach dem Wortlaut der Vorschrift zwar unter § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG fallen und daher bei Erwerb vor dem der „Ersatzbemessungsgrundlage” des § 43a Abs. 2 Satz 3 EStG unterliegen. Bei der einfachsten Form der Floater jedoch, bei der die Verzinsung mit dem jeweiligen Libor oder Fibor identisch ist, bestehen keine Bedenken, wenn die Kapitalerträge aus der Veräußerung nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG, sondern nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG steuerlich erfaßt werden. Alle anderen Erscheinungsformen, und damit auch Floater mit festen Zu- oder Abschlägen, fallen stets unter § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG.

Abschließend weist das BMF darauf hin, daß das Stichtagsprinzip in § 43a Abs. 2 Satz 2 EStG (mit der Folge der Bemessung des Zinsabschlags nach der Ersatzbemessungsgrundlage, wenn ein Wertpapier vor diesem Stichtag erworben worden ist) auf ausdrücklichen Wunsch der Kreditwirtschaft in das Gesetz aufgenommen worden ist. Durch die für das Zweite Finanzmarktförderungsgesetz vorgesehene „Kann-Regelung” sollen die Kreditinstitute ab die Möglichkeit erhalten, auch in Altfällen den Zinsabschlag nach der Dif...

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BMF v. 21.04.1994 - IV B 4 - S 2400 - 45/94

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