BFH Beschluss v. - IX B 191/08

Keine grundsätzliche Bedeutung von ausgelaufenes Recht betreffende Rechtsfragen (hier: Eigenheimzulage); Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, AO § 39 Abs. 2, EigZulG § 2 Abs. 1, EigZulG § 19

Instanzenzug: EZ

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls liegen die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn Rechtsfragen, die —wie bei der Eigenheimzulage (§ 19 Abs. 9 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom , BGBl I 2005, 3680)— ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Ein Abweichen von dieser Regel ist ausnahmsweise nur gerechtfertigt, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473; vom IX B 146/08, BFH/NV 2009, 129). Dazu ist vom Kläger nichts vorgetragen und nach Aktenlage auch nichts ersichtlich.

Zwar muss der nach dem Eigenheimzulagengesetz Anspruchsberechtigte wenn nicht zivilrechtlicher so doch wirtschaftlicher Eigentümer des Objekts i.S. von § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung sein (vgl. , BFH/NV 2007, 1836; vom IX R 27/07, BFHE 220, 573, BStBl II 2008, 349). Der erst nach Ablauf des Jahres 2005 beurkundete Kaufvertrag vom bewirkte aber keine rückwirkende Heilung (vgl. Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl. 2009, § 311b Rz 45, 56) des —wegen fehlender Beurkundung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nichtigen— privatschriftlichen Kaufvertrags vom . Zudem gingen nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und den Senat daher auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. , BFH/NV 2007, 80, unter 2. a) bindenden Feststellungen des Finanzgerichts —FG— (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten erst am Tag des Vertragsschlusses (lt. notariellem Kaufvertrag vom ) auf den Kläger über; die anderweitige Aussage des Änderungsvertrags vom Juli 2007 wirkte steuerrechtlich jedenfalls nicht zurück.

Im Übrigen macht der Kläger mit dem bloßen Hinweis auf die „falsche” Rechtsauffassung des FG lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend, die aber nicht zur Zulassung der Revision führt (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39; vom IX B 154/01, BFH/NV 2002, 1424).

2. Auch ist keine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alt. FGO) erforderlich. Die gerügte Divergenz zum BFH-Urteil in BFHE 220, 573, BStBl II 2008, 349, ist angesichts des anders gelagerten Sachverhalts sowie der bindenden Feststellungen des FG zum fehlenden Gefahrübergang und dem daher fehlenden Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vor dem Jahr 2006 (s. vorstehend) nicht gegeben. Soweit der Kläger gleichwohl wirtschaftliches Eigentum vor Ablauf des Jahres 2005 annimmt, geht er von einem so nicht festgestellten Sachverhalt aus und rügt im Kern eine die Zulassung der Revision nicht rechtfertigende fehlerhafte Rechtsanwendung (s. unter 1. a.E.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAD-18514