BFH Beschluss v. - VIII K 1/08

Zuständigkeit bei Nichtigkeitsklage gegen ein FG-Urteil; kein Akteneinsichtsrecht bei unzulässiger Beschwerde

Gesetze: FGO § 70, FGO §134, GVG § 17a, GVG § 17b

Instanzenzug:

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) des Saarlandes hat die Klage der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) wegen Einkommensteuer 1996 bis 1999 mit Urteil vom 1 K 2183/03 als unzulässig abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom VIII B 80/07 als unzulässig verworfen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit einer „Nichtigkeitsklage gemäß § 134 FGO i.V.m. § 579 ff. ZPO”, mit der sie unter anderem fehlende echte Prozessvoraussetzungen, fehlende streitgegenstandsbezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen, mangelnde Parteifähigkeit und Prozessunfähigkeit des Beklagten, Beschwerdegegners und Antragsgegners —Finanzamt (FA)— (wahrer Beklagter sei das FA X, das indes im Verfahren nicht vertreten gewesen sei), Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts geltend macht.

Die Antragstellerin beantragt festzustellen, dass der Senatsbeschluss vom VIII B 80/07 und das nichtig seien und die vorstehend genannten Entscheidungen aufzuheben.

Das FA beantragt, die Nichtigkeitsklage abzuweisen.

II. Für die Nichtigkeitsklage gegen das ist nach § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 584 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht die Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs (BFH), sondern die des FG gegeben. Fehlt es danach an der instanzlichen Zuständigkeit des BFH, ist dies nach § 70 Satz 1 FGO in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) festzustellen und der Rechtsstreit insoweit von Amts wegen an das instanziell zuständige FG zu verweisen (, BFH/NV 2008, 1513); dies gilt insbesondere für Nichtigkeitsklagen gegen FG-Urteile (vgl. , BFH/NV 1995, 800).

III.

Die „Nichtigkeitsklage” gegen den ist als Antrag zu verstehen, den Beschluss entsprechend den §§ 134 FGO, 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. , BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586).

Der Antrag ist unzulässig, weil die Antragsbegründung keine Nichtigkeitsgründe i.S. des § 579 Abs. 1 ZPO bezeichnet, sondern sich im Wesentlichen auf die Wiederholung der bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgetragenen Argumente beschränkt. Insbesondere ist dem Vortrag der Antragstellerin, nicht das im Klageverfahren wie auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aufgetretene FA Y, sondern das FA X sei sachlich zuständig gewesen, kein Nichtigkeitsgrund i.S. des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu entnehmen. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ist nämlich der Einwand, in einem Gerichtsverfahren „nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten zu sein”, ausdrücklich nur von einer (nicht entsprechend vertretenen) „Partei” geltend zu machen (vgl. dazu , BFH/NV 1993, 314, m.w.N.), betrifft also nicht die ggf. rechtswidrige Nichtbeteiligung Dritter am Verfahren.

Im Hinblick auf die von der Antragstellerin darüber hinaus geltend gemachten Verfahrensverstöße ist ein Bezug zu einem der Nichtigkeitsgründe des § 579 Abs. 1 ZPO nicht erkennbar.

IV.

Die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom beantragte Akteneinsicht war nicht zu gewähren. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH steht einem Beteiligten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens eine Akteneinsicht nicht zu, wenn die Beschwerde unzulässig ist (, BFH/NV 2004, 1120; weitere Nachweise bei Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 78 FGO Rz 21). Dieser Grundsatz gilt im Verfahren der Nichtigkeitsklage entsprechend.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO, soweit der Senat den Nichtigkeitsantrag gegen seinen Beschluss vom VIII B 80/07 als unzulässig verworfen hat. Soweit der Senat das Verfahren an das FG verwiesen hat (Nichtigkeitsklage gegen das angefochtene FG-Urteil), ist die Kostenentscheidung entsprechend § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 70 FGO dem FG vorbehalten (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1513).

Fundstelle(n):
QAAAD-18511