BGH Beschluss v. - IX ZR 230/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1

Instanzenzug: OLG München, 15 O 2356/06 vom LG München I, 28 O 7828/05 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1.

Die in mehrfacher Hinsicht gerügte Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Klägerin hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Insbesondere ist zu bemerken:

Die Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) kann nicht erfolgreich mit der Behauptung beanstandet werden, der Richter habe den Parteivortrag "nicht in der gebotenen Weise" berücksichtigt. Denn ein Verfahrensgrundrecht auf richtige Subsumtion und Beweiswürdigung durch das Gericht besteht nicht.

Das Berufungsgericht hat auch gegen seine verfahrensgrundrechtlich erheblichen Hinweispflichten nicht verstoßen. Entgegen der von der Beschwerde vertretenen Ansicht hat es weder ein Beweislasturteil gesprochen noch die berechtigte Erwartung der Klägerin hervorgerufen, dass es die Zeugenbeweisaufnahme im Sinne ihrer Stellungnahme würdigen werde.

Soweit die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes gemäß § 286 Abs. 1 ZPO verfahrensrechtlichen Bedenken begegnet, erachtet der Senat die erkennbare Unstimmigkeit nicht als objektiv willkürlich. Der Zeitraum nach dem , in welchem der Nachtrag zu dem Anwaltsvertrag vom nach Annahme des Berufungsgerichts tatsächlich entstanden sein soll, umfasst auch den beweisrechtlich wesentlichen Zeitraum nach dem . Demgegenüber hat das frühere Datum rechtliche Bedeutung, weil es den frühestmöglichen Zeitpunkt der durch die Beklagte eingewendeten Kollusion bezeichnet.

2.

Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind gleichfalls nicht gegeben.

Das Berufungsgericht ist bei seiner Beweiswürdigung nicht von Rechtssätzen aus dem , NJW 2002, 3100 abgewichen, auf welches sich die Beschwerde beruft.

Zur Bindungswirkung des Urkundenvorbehaltsurteils für das Nachverfahren gemäß § 600 ZPO hat das Berufungsgericht keinen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat sich auch über keine Auslegung von Urkunden im Vorbehaltsurteil hinweggesetzt oder notwendig dort Entschiedenes im Nachverfahren anders beurteilt. Seine Beweiswürdigung gründet sich hauptsächlich auf die Zeugenaussage S. , mit welcher der Zeuge die von ihm geschaffene, in sich nicht folgerichtige Urkundenlage nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht plausibel zu erklären vermocht hat. Diese Frage hat sich vor dem Nachverfahren nicht gestellt.

3.

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
WAAAD-18399

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein