BGH Beschluss v. - 5 StR 40/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe es entgegen der ihm obliegenden Aufklärungspflicht unterlassen, die von der Verteidigung vorgelegte, vom Angeklagten und der Nebenklägerin am abgeschlossene Sorgerechtsvereinbarung zu verlesen, scheitert bereits daran, dass die von der Revision behauptete Zeugenaussage der Nebenklägerin verfahrensrechtlich nicht bewiesen ist. Sie ist dem Urteil nicht zu entnehmen, sondern soll sich aus der Begründung eines Beweisantrags ergeben, dessen entsprechende Prämisse aber vom Gericht bei Ablehnung des Antrags nicht etwa ausdrücklich anerkannt worden ist. Die behauptete Aussage der Nebenklägerin wird demnach auf die bloße Erklärung eines Verfahrensbeteiligten gestützt, mit der indes - wegen des vom Revisionsgericht zu beachtenden Verbots der Rekonstruktion der Beweisaufnahme - über den Inhalt einer Zeugenaussage im Revisionsverfahren kein Nachweis erbracht werden kann (vgl. Rdn. 12 m.w.N.).

Die Sache ist im Beschlussverfahren entscheidungsreif (vgl. m.w.N.). Der Schriftsatz der Rechtsanwältin S. vom hat vorgelegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAD-18335

1Nachschlagewerk: nein; BGHR: nein