BAG Urteil v. - 3 AZR 669/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2; BGB § 242; ArbGG § 9 Abs. 5; ArbGG § 64 Abs. 3a; ArbGG § 72 Abs. 1

Instanzenzug: LAG Köln, 13 Sa 1537/05 vom ArbG Köln, 13 Ca 11039/04 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Insolvenzsicherungsanspruchs.

Der am geborene Kläger war bei der G AG in N seit dem beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand zunächst die Betriebsvereinbarung AV I aus dem Jahre 1979 (AV I/1979) Anwendung. Diese Versorgungsordnung wurde ab dem durch die Betriebsvereinbarung AV I 1983 (AV I/1983) abgelöst, die folgende Regelungen enthält:

"§ 6

Altersrente

(1) Feste Altersgrenze für die Gewährung der Altersrente ist das vollendete 65. Lebensjahr. ...

...

§ 7

Invalidenrente

(1) Die Invalidenrente wird dem Mitarbeiter gewährt, wenn er vor Erreichen der Altersgrenzen (§ 6) aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, und nachweist, daß er berufs- oder erwerbsunfähig ist bzw. das Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer Zeitrente ruht.

...

(5) Die Höhe der Invalidenrente bestimmt sich nach der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Anwartschaft auf Altersruhegeld.

(6) ...

...

§ 9

Höhe des Altersruhegeldes

(1) Die Höhe des Altersruhegeldes wird für Lohn- und Gehaltsempfänger nach gleichen Grundsätzen ermittelt.

(2) Das Altersruhegeld setzt sich aus Steigerungsbeträgen für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr zusammen.

Diese Steigerungsbeträge bestimmen sich nach dem ruhegeldfähigen Einkommen des Mitarbeiters bei Eintritt des Versorgungsfalles (§ 5) und der dafür maßgebenden Versorgungsgruppe entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Tabelle in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das in Spalte 1 dieser Anlage für die Begrenzung der Versorgungsgruppen aufgeführte ruhegeldfähige Einkommen wird jährlich entsprechend der durchschnittlichen Tarifentwicklung der für die G AG maßgeblichen Tarifverträge angehoben. Anpassungszeitpunkt ist dabei der Zeitpunkt der Anhebung der Tarifeinkommen."

Die Betriebsparteien schlossen ergänzend hierzu eine "Betriebsvereinbarung zur Übergangsregelung von der Versorgungsordnung AV I in der Fassung vom zur Versorgungsordnung AV I in der Fassung vom " (BV Übergangsregelung). Diese Betriebsvereinbarung lautet auszugsweise:

"...

3. Für Mitarbeiter, die am in einem festen Arbeitsverhältnis standen, wird unabhängig von der Erfüllung der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1 BetrAVG die bis zum erworbene Anwartschaft auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente nach der Versorgungsordnung vom (AV I 1979) ermittelt und als Besitzstandsrente in festen DM-Beträgen garantiert. Berechnungsmodus ist das ratierliche Verfahren des § 2 BetrAVG.

Bei Anwendung des § 11 der AV I 1979 (Limitierung) wird dabei unabhängig von den individuellen Verhältnissen für jeden Mitarbeiter pauschal eine Sozialversicherungsrente von 50 vH des sozialversicherungspflichtigen Einkommens im Jahr 1983 berücksichtigt.

Die nach Ziff. 3 ermittelte Besitzstandsrente wird bei Pensionierung und Invalidität gewährt. Sie ist ebenfalls Bemessungsgrundlage für die Witwenrente gem. § 8 der AV I 1979.

Die ermittelte Besitzstandsrente erhöht sich für alle nach dem abgeleisteten Dienstjahre in der Grundig-Gruppe entsprechend den jeweiligen Steigerungsbeträgen der Versorgungsordnung in der Fassung vom , soweit dadurch eine anrechnungsfähige Dienstzeit von insgesamt 40 Jahren nicht überschritten wird. Ergibt sich nach der neuen Versorgungsordnung ein höherer Betrag, so ist dieser zu zahlen.

..."

Die Arbeitgeberin errechnete eine Besitzstandsrente des Klägers iSd. Nr. 3 Abs. 1 und 2 BV Übergangsregelung in Höhe von 84,11 Euro monatlich.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging im Wege des Betriebsübergangs zum auf die P GmbH über. Sie schloss am die "Betriebsvereinbarung Betriebsrenten". Darin heißt es:

"...

P stellt die Leistungen für Betriebsrenten ab aus der Versorgungsordnung AV I/79 und AV I/83 vom , sowie aus sämtlichen ergänzenden Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung ein.

Für Mitarbeiter, die nach dem in den Betrieb eintreten, entstehen keine Versorgungsansprüche. Für Mitarbeiter, für die die Betriebsvereinbarung weiter gilt, bleibt der Leistungsplan erhalten, jedoch werden die Anwartschaften auf die am gem. § 2 BetrAVG festgeschrieben. Durch weitere Betriebstreue werden keine Zuwächse aus der am anzuwendenden Versorgungsregelung erdient.

..."

Am wurde über das Vermögen der P GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete mit Ablauf des . Aufgrund des Rentenbescheids der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom bezieht der Kläger seit dem eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein zahlt an den Kläger seither eine Invalidenrente iHv. monatlich 156,33 Euro. Dies beruht auf folgender Berechnung:

Besitzstandsrente iHv. 84,11 Euro + 19 Steigerungsbeträge von je 7,54 Euro = 227,37 Euro x 0,687563 (= Zeitwertfaktor) = 156,33 Euro.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe die Besitzstandsrente iHv. 84,11 Euro zu Unrecht nochmals gekürzt. Nach der Versorgungszusage habe ihm die volle Besitzstandsrente zustehen sollen. Entsprechend habe der ehemalige Arbeitgeber auch tatsächlich ca. 5.000 Betriebsrentenansprüche berechnet. Da die Besitzstandsrente bereits ratierlich berechnet worden sei, enthalte die Berechnung des Beklagten eine unzulässige doppelte Kürzung.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 907,92 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem Invaliden-/Versorgungsleistungen iHv. monatlich 191,32 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der gesamte Versorgungsanspruch des Klägers einschließlich der Besitzstandsrente sei gem. § 2 BetrAVG ratierlich zu kürzen. Die sich ergebende Invalidenrente sei insgesamt höher als der zum berechnete Besitzstand. Deshalb werde nicht in geschützte Besitzstände des Klägers eingegriffen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und dem Kläger über die von dem Beklagten gezahlte Invalidenrente von monatlich 156,33 Euro hinaus weitere 26,28 Euro, also insgesamt 182,61 Euro monatlich zugesprochen. Im Tenor des Berufungsurteils ist die Revision ohne Einschränkung zugelassen worden. Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis: "Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Revision eingelegt werden.". Der Beklagte möchte mit seiner Revision erreichen, dass die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.

Gründe

Die Revision des Beklagten ist zulässig und begründet.

A. Die Revision ist statthaft. Entscheidend ist, dass sie im Tenor des Berufungsurteils ohne jede Einschränkung zugelassen worden ist. Auf den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung kommt es nicht an. Nach § 72 Abs. 1 iVm. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG muss sich der Umfang der Zulassung der Revision aus dem Urteilstenor ergeben ( - zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 308). Diese am in Kraft getretene Vorschrift ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in das Arbeitsgerichtsgesetz eingefügt worden (BT-Drucks. 14/626 S. 10). Der Gesetzeszweck gebietet es, auch eine Einschränkung der Revisionszulassung in die zu verkündende Urteilsformel aufzunehmen. Im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung muss feststehen, inwieweit die unterlegene Partei das Urteil mit der Revision angreifen kann und die obsiegende Partei noch mit der Durchführung eines Revisionsverfahrens rechnen muss. Die Rechtsmittelbelehrung nach § 9 Abs. 5 ArbGG erfüllt lediglich eine Hinweisfunktion. Durch sie kann der verkündete Umfang der Revisionszulassung nicht mehr teilweise beseitigt werden.

B. Die Revision des beklagten Pensions-Sicherungs-Vereins ist auch begründet. Er ist nicht verpflichtet, dem Kläger eine höhere Insolvenzsicherung zu gewähren.

I. Die Einstandspflicht des Beklagten richtet sich nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Als am über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers das Konkursverfahren eröffnet wurde, war er noch bei ihr beschäftigt und dementsprechend nicht Versorgungsempfänger, sondern Versorgungsanwärter. Der Insolvenzschutz für Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger ist unterschiedlich ausgestaltet ( - zu I der Gründe, BAGE 104, 256). Nach § 7 Abs. 1 BetrAVG kommt es bei den Versorgungsempfängern, abgesehen von den Fällen des Versicherungsmissbrauchs iSd. § 7 Abs. 5 BetrAVG, ohne Einschränkung auf die getroffenen Versorgungsvereinbarungen an. Dagegen beschränkt § 7 Abs. 2 BetrAVG die Insolvenzsicherung auf den gesetzlichen Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften und enthält keine Öffnungsklausel für günstigere Versorgungsvereinbarungen ( - zu I der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 97 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 63). Die Berechnungsgrundsätze des § 7 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 BetrAVG stehen nicht zur Disposition der Vertrags-, Betriebs- und Tarifpartner ( - aaO.). Diese Einschränkung des gesetzlichen Insolvenzschutzes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 GG noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG ( - zu I der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 111 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 27).

Demgemäß ist beim Insolvenzschutz für Versorgungsanwärter zwischen dem in § 7 Abs. 1 und 5 BetrAVG vorgesehenen Rechenweg und der dabei zugrunde zu legenden Vollrente zu unterscheiden. Die maßgebliche Vollrente richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Insoweit ist der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein an die Zusage der Arbeitgeberin gebunden. Soweit jedoch Abweichungen vom Rechenweg des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG vereinbart wurden, spielt dies für die Einstandspflicht des Pensions-SicherungsVereins nach § 7 Abs. 2 BetrAVG keine Rolle.

II. Im vorliegenden Fall verlangt der Kläger Insolvenzsicherung für die zugesagte "Invalidenrente". Er hat die Voraussetzungen des § 7 AV I 1983 für die Gewährung der "Invalidenrente" erfüllt. Deren Höhe ergibt sich aus § 7 Abs. 5 AV I/1983 und Nr. 3 BV Übergangsregelung. Die Vollrente des Klägers beläuft sich nach diesen Vorschriften auf 227,37 Euro.

1. Nach Nr. 3 BV Übergangsregelung ist zunächst die Besitzstandsrente zu ermitteln, wobei "das ratierliche Verfahren des § 2 BetrAVG" anzuwenden ist. Die Besitzstandsrente entspricht der "bis zum erworbenen Anwartschaft ... nach der Versorgungsordnung vom (AV I/1979)" und beläuft sich auf 84,11 Euro.

2. Diese Besitzstandsrente erhöht sich nach Nr. 3 Abs. 4 der BV Übergangsregelung iVm. § 7 Abs. 1 und 5 AV I/1983 für alle nach dem bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abgeleisteten Dienstjahre um die in der AV I/1983 vorgesehenen Steigerungsbeträge. Der Versorgungsfall Invalidität ist beim Kläger am eingetreten. Auf diesen Zeitpunkt und nicht auf die Vollendung des 65. Lebensjahres ist hochzurechnen (vgl. - zu II 3 der Gründe, BAGE 98, 344; - 3 AZR 298/04 - zu I der Gründe, AP BetrAVG § 2 Nr. 48). Insoweit hat das Landesarbeitsgericht die Klage bereits rechtskräftig abgewiesen, denn der Kläger hat hiergegen keine Revision eingelegt.

Die Vollrente belief sich somit auf 84,11 Euro + 143,26 Euro (= 19 x 7,54 Euro) = 227,37 Euro.

III. Da der Eintritt der Insolvenz rechnerisch ebenso zu behandeln ist wie ein vorzeitiges Ausscheiden des Versorgungsanwärters aus dem Arbeitsverhältnis, ist die Vollrente ratierlich zu kürzen. Der Zeitwertfaktor beläuft sich im vorliegenden Fall auf 0,687563. Die Invalidenrente des Klägers beträgt demgemäß 227,37 Euro x 0,687563 = 156,33 Euro.

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die gesamte Vollrente einschließlich der Besitzstandsrente ratierlich gekürzt werde. Ebenso wie das Landesarbeitsgericht ist er der Ansicht, dass "die Besitzstandsrente zum in Höhe von 84,11 Euro nicht nochmals mit dem Zeitwertfaktor 0,687563" gekürzt werden dürfe. Diese Formulierung ist irreführend. Die Besitzstandsrente selbst wird nicht gekürzt. Sie stellt einen Rechnungsposten bei der Ermittlung der erreichbaren Anwartschaft dar. Erst der Gesamtbetrag wird gekürzt. Die sich daraus ergebende Anwartschaft ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Er darf nicht unterschritten werden ( - zu II 2 b ee der Gründe, BAGE 109, 121). Dies entspricht der vom Senat in ständiger Rechtsprechung angewandten ergebnisbezogenen Betrachtungsweise (vgl. ua. - 3 AZR 128/01 - zu I 2 der Gründe, BAGE 100, 105; - 3 AZR 635/01 - zu III 3 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34). Sie verletzt weder den Gleichbehandlungsgrundsatz noch die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat auch keine über den Mindeststandard hinausgehende Vollrente zugesagt.

1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, dass der erdiente Besitzstand als gesonderter, zusätzlicher Rentenstamm geführt wird und dementsprechend bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Versorgungsanwärters aus dem Arbeitsverhältnis nicht als Bestandteil der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ratierlich zu kürzenden Vollrente anzusehen ist. Dies hat der Senat bereits im Urteil vom (- 3 AZR 635/01 - zu III 3 b bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34) zur Rechtmäßigkeit der ergebnisbezogenen Betrachtung entschieden (ebenso ua. Kemper in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler BetrAVG 3. Aufl. § 1 Rn. 253; Engelstädter FS Kemper S. 143, 147 f.; Reinecke BetrAV 2003, 25, 30; aA ua. Schumann EWiR 2003, 305 f.; ders. DB 2003, 1527 f.). Daran hält der Senat fest. Unschädlich ist es, dass die nach dem Ablösungszeitpunkt zurückgelegte weitere Betriebszugehörigkeit den Wert der Versorgungsanwartschaft wegen der Höhe des Besitzstandes nicht mehr in demselben Ausmaß steigert, wie dies bei neu eintretenden Arbeitnehmern der Fall ist. Diese durch die Besitzstandswahrung verursachte Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt.

2. Ebenso wenig führen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu der vom Kläger geforderten Aufspaltung der betrieblichen Altersversorgung in eigenständige Rentenstämme, deren getrennte Berechnung und anschließende Addition. Soweit die Versorgungsordnung geändert werden kann, muss der Versorgungsberechtigte damit rechnen, dass sich seine Versorgungsanwartschaft überhaupt nicht mehr oder geringer als bisher erhöht.

3. Die Höhe der Vollrente hängt zwar von der Ausgestaltung der Versorgungsregelungen ab. Im vorliegenden Fall ist aber dem Kläger nur eine einheitlich zu betrachtende Altersversorgung zugesagt worden. Dies ist die Regel. Für eine Abweichung gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte.

a) Die dem Kläger zustehende betriebliche Altersversorgung ist durch Betriebsvereinbarung geregelt worden. Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung durch das Berufungsgericht unterliegt einer uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. ua. - zu II 2 a der Gründe, BAGE 60, 94). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung von Betriebsvereinbarungen den Regeln über die Auslegung von Gesetzen. Auszugehen ist danach zunächst vom Wortlaut. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine praktische Übung ergänzend herangezogen werden (vgl. ua. - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 117 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 1).

b) Bereits Wortlaut, Systematik und Regelungszweck führen zu einem hinreichend klaren Auslegungsergebnis.

aa) Die in der BV Übergangsregelung gebrauchten Formulierungen sprechen dafür, dass auch nach der Neuordnung eine einheitliche betriebliche Altersversorgung vorliegt. Die ermittelte Besitzstandsrente erhöht sich durch die in der neu gefassten Versorgungsordnung vorgesehenen Steigerungsbeträge. Daraus ergibt sich, dass nicht zwei getrennt zu betrachtende Rentenstämme geschaffen werden sollten.

bb) Eine derartige Aufspaltung war nach dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung auch nicht erforderlich. Die garantierte Besitzstandsrente sollte nach dem erkennbaren Regelungszusammenhang dafür sorgen, dass in die Versorgungsrechte nicht stärker eingegriffen wird, als es die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zulassen. Dafür genügt es, die Besitzstandsrente als Mindestrente auszugestalten. Ein weitergehender Regelungswille lässt sich der Formulierung "in festen DM-Beträgen garantiert" nicht entnehmen.

IV. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob durch die BV Übergangsregelung die Berechnungsgrundsätze für die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis modifiziert werden sollten. Für eine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Regelung mag der tatsächliche Vollzug der neu gefassten Versorgungsordnung in der betrieblichen Praxis sprechen. An eine derartige Regelung wäre aber der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nicht gebunden. Seine Einstandspflicht ist nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG - wie oben unter B I ausgeführt - auf den in § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgeschriebenen gesetzlichen Mindestschutz begrenzt.

Fundstelle(n):
HAAAD-18326

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein