Wirtschaftliches Eigentum und Umsatzrealisation
1. Aufl. 2009
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E. Umsatzrealisation bei der Erbringung von Dienstleistungen
I. Fertigungsaufträge (construction contracts)
1. Rechtliche und wirtschaftliche Struktur
Wesentliches Merkmal von Fertigungsaufträgen ist die vorgegebene kundenseitige Spezifikation des Auftrags, weshalb mit der Erstellung regelmäßig erst nach Auftragseingang bzw. Vertragsabschluss begonnen wird. Insbesondere Dienstleistungen werden in Form von Dienst- oder Werkverträgen erbracht. Im Gegensatz zu Dienstverträgen wird bei Werkverträgen nicht die Tätigkeit an sich, sondern darüber hinaus ein bestimmter Erfolg vereinbart.
Die schuldrechtliche Qualifikation gestaltet sich in Grenzbereichen schwierig. Die Verträge basieren – je nachdem ob neben der Erstellung des Werks auch die Lieferung geschuldet wird – entweder auf einem Werkvertrag (§ 631 BGB) oder einem Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB). Im letztgenannten Fall wurde durch die Schuldrechtsreform der Anwendungsbereich des Kaufrechts erheblich erweitert. Nach § 615 Satz 1 BGB finden bei der Herstellung und Lieferung von vertretbaren beweglichen Sachen (z. B. in Serienfertigung erstellte Möbel) die Regelungen zum Kauf Anwendung.Kaufvertragsrecht gilt nach § 651 Satz 3 BGB auch bei Werklieferungsverträgen über nicht vertretbare ...