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BGH 05.02.2009 III ZR 164/08, NWB 15/2009 S. 1065

Zivilprozessrecht | Eintritt der Rechtshängigkeit im Verfahren nach Widerspruch gegen Mahnbescheid

Wird nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid die Sache nicht alsbald an das zur Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht abgegeben (§ 696 Abs. 3 ZPO), tritt die Rechtshängigkeit mit Eingang der Akten bei dem Prozessgericht ein. Diese Frage ist im Gesetz nicht geregelt und war in Rechtsprechung und Literatur bislang umstritten. Der Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Streitgericht könne zuverlässig anhand der Akten festgestellt werden und sei auch sachgerecht. Der BGH entscheidet sich daher gegen den (späteren) Zeitpunkt der Mitteilung des Empfangsgerichts über den Eingang der Akten an beide Parteien und gegen den Zeitpunkt der Zustellung der Anspruchsbegründung und bei ihrem Ausbleiben die Terminsbestimmung.

Anmerkung:

Die Rechtshängigkeit hat Bedeutung für die Verjährung ...

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