BFH Beschluss v. - IV B 25/08

Darlehensforderung einer Personengesellschaft gegen eine GmbH als steuerliches Betriebsvermögen

Gesetze: EStG § 4, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

I. An der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) —X-KG (X)—, die sich zwischenzeitlich in Liquidation befindet, waren im Streitjahr (1996) Frau A.A. als (Mehrheits-)Kommanditistin sowie als Komplementärin die Y-GmbH beteiligt. Geschäftsführer der Y-GmbH waren A.A. sowie ihr Ehemann B.A. Die KG gewährte im Jahre 1992 der —gesellschaftsrechtlich nicht verbundenen— Z-GmbH (GmbH) ein Darlehen über 250 000 DM. An der GmbH, die keine Geschäftsbeziehungen zur KG unterhielt, waren neben Herrn und Frau C auch deren Sohn D beteiligt, der im September 1994 die Tochter der Eheleute A geheiratet hat. Bereits im April 1993 wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH gestellt. Er ist mangels Masse abgelehnt worden.

Zum war das Darlehen in der Bilanz der KG mit (noch) 200 000 DM ausgewiesen. Dem Begehren, die Forderung erfolgswirksam zum auszubuchen, hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) im Anschluss an eine Betriebsprüfung nicht entsprochen. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, weil es —so die Vorinstanz— die betriebliche Veranlassung der Darlehensgewährung nicht feststellen könne; die Umstände des Streitfalles sprächen vielmehr für eine ausschließlich private Veranlassung. Das FG führte hierzu unter anderem aus, dass sich bereits bei Darlehenshingabe Zweifel an der Bonität der GmbH, die im Dezember 1992 nicht mehr zahlungsfähig gewesen sei, hätten aufdrängen müssen. Gleiches gelte für die weiter gehende Frage danach, weshalb die GmbH nicht auf eine (Zwischen-)Finanzierung durch eine Bank, sondern auf ein kurzfristiges Privatdarlehen (zunächst beabsichtigte Laufzeit: längstens ein halbes Jahr) zurückgegriffen habe. Demgemäß sei es auch schwer vorstellbar, dass die mangelnde Liquidität nicht Gegenstand von Erörterungen zwischen den Vertragsparteien gewesen sei. Hinzu komme, dass die KG keine Geschäftsbeziehungen mit der GmbH unterhalten und es sich bei der Kreditvergabe um ein für die KG branchenuntypisches Geschäft gehandelt habe. Da zudem der Kontakt zwischen beiden Unternehmen bzw. Familien nur über die Kinder der Eheleute A und C entstanden sei, liege die Annahme nahe, dass die Darlehenshingabe den Zweck verfolgt habe, die GmbH am Leben zu erhalten und dem möglichen zukünftigen Schwiegersohn der Eheleute A die wirtschaftliche Existenzgrundlage zu sichern. Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass sich die KG keine belastbaren Sicherheiten habe einräumen lassen (lediglich Abtretung eines grundbuchrechtlich nicht gesicherten Anspruchs des D auf Übertragung eines Wochenendgrundstücks seiner Großmutter). Auch sei in die Gesamtwürdigung einzustellen, dass die Vertragsparteien —entgegen den allgemeinen Gepflogenheiten unternehmerischen Handelns bei Darlehen dieser Größenordnung— keinen schriftlichen Kreditvertrag geschlossen hätten, in dem die Modalitäten der Verzinsung und der Darlehensrückzahlung verbindlich festgelegt worden wären. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

1. Der Senat lässt offen, ob die Beschwerdeschrift den Anforderungen an die Darlegung der (behaupteten) grundsätzlichen Bedeutung genügt (§§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 116 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Sie ist jedenfalls unbegründet.

a) Auszugehen ist hierbei davon, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Zuordnung eines (aktiven) Wirtschaftsguts zum steuerrechtlichen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft nicht allein aus dessen Zugehörigkeit zum Gesamthandsvermögen abgeleitet werden kann. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass das Wirtschaftsgut von den Mitunternehmern (Gesellschafter) bzw. der Mitunternehmerschaft dazu eingesetzt wird, dem Betrieb zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nachhaltigen Betätigung zu dienen und deshalb die Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Gesamthandsvermögen betrieblich veranlasst ist. Letzteres bedarf der Würdigung des Einzelfalls durch das FG als Tatsacheninstanz. Demgemäß ist auch die Frage danach, ob die Ausreichung eines Darlehens in der betrieblichen Betätigung der Personengesellschaft gründet, anhand einer Gesamtwürdigung der den jeweiligen Sachverhalt kennzeichnenden Umstände zu entscheiden (vgl. zu allem , BFH/NV 2003, 1542, m.w.N.).

b) Im Streitfall kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die Vorinstanz nach diesen Grundsätzen verfahren ist und deshalb der BFH in einem Revisionsverfahren an die Würdigung des FG gebunden wäre (§ 118 Abs. 2 FGO). Bereits hieraus ergibt sich zugleich, dass der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zukommt noch —wie von der Beschwerde gleichfalls geltend gemacht— die Fortbildung des Rechts eine (weitere) Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO; vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, 41, jeweils m.w.N.).

c) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil nach den Erläuterungen der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der bisher nicht geklärten Frage zu sehen sei, ob „bei branchenfremden Familienunternehmen ..., zwischen denen lediglich sich anbahnende familiäre Beziehungen bestehen, davon auszugehen (sei), dass bei der Gewährung eines verzinslichen, gesicherten Darlehens durch eine Personenhandelsgesellschaft an eine nicht beteiligungsidentische GmbH gleichlaufende Interessen bestehen”. Abgesehen davon, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz im Streitfall nicht von einem „gesicherten Darlehen” gesprochen werden kann, lässt der Vortrag außer Acht, dass die betriebliche oder private Veranlassung nicht nur im Falle der Darlehensgewährung an ganz oder teilweise beteiligungsidentische Schwester-Gesellschaften (vgl. z.B. Senatsurteile in BFH/NV 2003, 1542; vom IV R 207/83, BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6) oder an die Gesellschafter einer Personengesellschaft (, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642) zu prüfen ist. Anlass für eine solche Prüfung besteht vielmehr auch dann, wenn —worauf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat— der Darlehensnehmer dem Gesellschafter der (kreditgewährenden) Personengesellschaft nahesteht (vgl. —zum Forderungserwerb— , BFHE 116, 328, BStBl II 1975, 804) oder mit diesem gesellschaftlich verbunden ist (BFH-Urteil in BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642; vgl. des Weiteren , BFHE 126, 530 , BStBl II 1979, 257; Senatsbeschluss vom IV B 75/00, juris). Demgemäß begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Vorinstanz bei der Würdigung des Streitfalles auch die „freundschaftlichen” Beziehungen zwischen den Kindern der Eheleute A und C —bzw. die sich „anbahnende familiäre Verbindung” der Gesellschafter— berücksichtigt hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 754 Nr. 5
BAAAD-17959