1. Die Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG mit dem Thema "Rhetorik und Verhandlungsführung für Frauen" für eine stellvertretende Betriebsratsvorsitzende ist dann anzunehmen, wenn aufgrund der Berufsausbildung (hier: Schriftsetzerin) und der weiteren persönlichen Voraussetzungen nicht erwartet werden kann, dass die anfallenden Betriebsratsaufgaben ansonsten sachgerecht, insbesondere angstfrei wahrgenommen werden können.
2. Der Umstand, dass die Schulung vom Teilnehmerkreis, nicht aber vom Inhalt her ausschließlich für weibliche Teilnehmer vorgesehen ist, steht der Erforderlichkeit nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAD-17336
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Sächsisches LAG, Beschluss v. 22.11.2002 - 9 TaBV 17/02
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