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NWB Nr. 14 vom Seite 987

Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks bei der Entfernungspauschale

[i]Vorläufigkeitsvermerk erfasst auch Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel und UnfallkostenNach den Vorgaben des u. a. NWB SAAAD-00290) sind die Bestimmung des EStG zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG i. d. F. des StÄndG v. ) bis zu einer gesetzlichen Neuregelung im Wege vorläufiger Steuerfestsetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatbestandliche Beschränkung auf erhöhte Aufwendungen ab dem 21. Entfernungskilometer entfällt. Die Finanzverwaltung setzt diese Vorgaben um, indem sie sämtliche erstmalige und ändernde Festsetzungen hinsichtlich der Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer vorläufig durchführt ( BStBl 2008 I S. 1010).

[i]Schneider, NWB 2009 S. 24; Kanzler, NWB 2009 S. 462Bislang ungeklärt war die Frage, ob der Vorläufigkeitsvermerk zur Entfernungspauschale auch die Kosten eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit oder höhere Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit erfasst. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat hierzu eine Anfrage an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gestellt. In seiner Antwort bestätigte das BMF dem Verband, dass der Vorläufigkeitsvermerk zur Entfernungspauschale auch diese Positionen berücksichtigt (Pressemitteilung des BdSt v. ). Ein gesonderter Einspruch ist daher...

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