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BFH 26.11.2008 I R 7/08, NWB 14/2009 S. 979

Körperschaftsteuer | „Schachtelstrafe” ist auch gegenüber Drittstaaten nicht anwendbar

Nach dem verstößt § 8b Abs. 5 KStG 2002 i. d. F. bis zur Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz v. (BGBl 2003 I S. 2840) sowohl gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach Art. 43 und 48 EG als auch gegen die Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs nach Art. 56 und 58 EG und ist deswegen auch gegenüber sog. Drittstaaten unanwendbar (Bestätigung des , BStBl 2007 II S. 279; teilweise Abweichung vom BStBl 2007 I S. 302).

Anmerkung:

Dass die sog. Schachtelstrafe in der Zeit vor 2004 gegen die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit verstieß, war bereits geklärt und von der Finanzverwaltung akzeptiert. Die Bedeutung der Divid...

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