BFH Beschluss v. - IX S 25/08

Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Gegenvorstellung

Gesetze: GG Art. 19 Abs. 4

Instanzenzug:

Gründe

Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Ungeachtet der Bedenken, die generell gegen die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen Gerichtsentscheidungen, welche in materielle Rechtskraft erwachsen sind, geäußert werden (s. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 282; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 29), kommt ein solcher nicht förmlicher Rechtsbehelf nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76).

Die genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Gegenvorstellung müssen substantiiert dargetan werden; hieran fehlt es im Streitfall. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben in ihrem Schriftsatz vom nicht dargelegt, dass dem angefochtenen Beschluss des Senats vom IX B 144/08 derart schwerwiegende Verfassungsverstöße anhaften sollen. Sie tragen lediglich —wie bereits mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde— vor, dass im Zuge der bei ihnen durchgeführten Steuerfahndungsprüfung Verfahrensverstöße begangen und dadurch ihre verfassungsrechtlich garantierten Rechte verletzt worden seien.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. BFH- Beschluss in BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76).

Fundstelle(n):
OAAAD-16011