BGH Beschluss v. - 5 StR 46/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 260 Abs. 1

Instanzenzug: LG Berlin, vom

Gründe

Der Angeklagte K. ist nach dem Urteilstenor zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Die Urteilsgründe nennen demgegenüber eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten. Durch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden, weil die Strafzumessungsgründe, die eine Strafe in der einen wie in der anderen Höhe zulassen, keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Da nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht, ist das Urteil wegen einer Verletzung sachlichen Rechts grundsätzlich im Strafausspruch aufzuheben (vgl. z. B. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2; - und vom - 5 StR 71/57; BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 197/03 - und vom - 1 StR 223/07; jeweils m.w.N.; Engelhardt in KK 6. Aufl. § 267 Rdn. 47; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 268 Rdn. 18).

Das Revisionsgericht kann jedoch auf die niedrigere von beiden Strafen durcherkennen, sofern auszuschließen ist, dass das Tatgericht auf eine noch niedrigere Strafe erkannt hätte (vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 414/91 -, vom - 1 StR 801/91 -, vom - 2 StR 292/00 -, vom - 3 StR 437/01 - und zuletzt vom - 4 StR 579/08; jeweils m.w.N.; Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 39a).

So liegt der Fall hier. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Der Senat hat deshalb diese Strafe selbst festgesetzt.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Angeklagten K. ist es nicht unbillig, diesen Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Sch. vom hat vorgelegen.

Fundstelle(n):
BAAAD-15895

1Nachschlagewerk: nein