BAG Beschluss v. - 3 AZB 101/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ArbGG § 78; ZPO § 574 Abs. 1

Instanzenzug: LAG Thüringen, 4 Sa 128/08 vom ArbG Nordhausen, 3 Ca 1137/07 vom

Gründe

Der Beschwerdeführer wehrt sich mit seiner "sofortigen Ausnahmebeschwerde" gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts, mit dem dieses - ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen - seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren abgelehnt hat. Die sofortige Ausnahmebeschwerde ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen:

Nach § 78 ArbGG, § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts, also des Berufungsgerichts, die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Prozesskostenhilfeverfahren sieht das Gesetz die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich vor. Das Landesarbeitsgericht hat sie hier auch nicht zugelassen.

Auch eine außerordentliche Beschwerde, und damit auch eine "sofortige Ausnahmebeschwerde", ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zB - 5 AZB 31/05 - BAGE 115, 330), als auch anderer oberster Gerichte des Bundes ( - BGHZ 150, 133; -, - 6 B 29/02 - NJW 2002, 2657; - BFHE 200, 42) unzulässig. Daran ist festzuhalten.

Aus dem Rechtsstaatsgebot folgt das Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. - zu C IV 2 der Gründe, BVerfGE 107, 395). Zwar führt dieses Gebot nicht dazu, dass von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsbehelfe von Verfassungs wegen unzulässig sind ( - zu B I 1 b bb (1) der Gründe). Vielmehr ist es möglich, soweit dafür Anhaltspunkte im Gesetz gegeben sind, Rechtsmittel für statthaft zu halten. Das kann zB der Fall sein, wenn die Voraussetzungen einer Analogie vorliegen (dazu - zu B II 2 b bb der Gründe). Der Grundsatz schließt es jedoch aus, dort, wo der Gesetzgeber ausdrücklich die Eröffnung des Instanzenzuges an bestimmte Voraussetzungen geknüpft hat, ohne Anknüpfungspunkt im Gesetz weitere Arten von Rechtsmitteln zuzulassen.

Der Gesetzgeber hat das Rechtsmittelrecht durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (vom , BGBl. I S. 1887) und das Anhörungsrügengesetz (vom , BGBl. I S. 3220) umfassend neu geregelt. Er hat dabei keine positive Entscheidung dahingehend getroffen, dass neben den so geregelten und an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Rechtsmitteln auch eine außerordentliche Beschwerde möglich sein soll (BT-Drucks. 15/3706 S. 14). Im Gegenteil hat er in § 78 ArbGG durch Verweisung auf die zivilrechtlichen Regeln für das Beschwerdeverfahren im Einzelnen bestimmt, inwieweit gegen Beschlüsse außerhalb des Beschlussverfahrens ein Instanzenzug eröffnet ist. Im Rahmen des zivilprozessualen Verfahrens ist deshalb keine Möglichkeit gegeben, außerhalb der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fälle in Entscheidungen der Gerichte anderer Instanzen einzugreifen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HFR 2009 S. 714 Nr. 7
ZAAAD-15874

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein