Höhe einer vGA bei Erteilung einer Pensionszusage an Geschäftsführerin (Ehefrau des Mehrheitsgesellschafters) vor Ablauf einer
Probezeit
Leitsatz
1. Erteilt eine GmbH ihrer Geschäftsführerin, die Ehefrau des Mehrheitsgesellschafters ist, vor Ablauf einer angemessenen
Probezeit eine Pensionzusage, so liegt in Höhe der Zuführung zur Pensionsrückstellung eine vGA vor.
2. Stellt die Pensionszusage einen Ersatz für die gesetzliche Sozialversicherungsrente dar, so ist die vGA um die im Jahr
der Erteilung der Pensionszusage ersparten Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen. Spätere ersparte
fiktive Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung mindern die Höhe der vGA hingegen nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2009 S. 1323 Nr. 25 DStZ 2009 S. 457 Nr. 13 EFG 2009 S. 774 Nr. 10 EAAAD-15787
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FG des Saarlandes, Urteil v. 03.12.2008 - 1 K 1377/04
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