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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 121/07 EFG 2009 S. 91 Nr. 2

Gesetze: DBA CHE Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA CHE Art. 15 Abs. 4

Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten keine Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz

Leitsatz

1. Fährt der in Deutschland wohnhafte Steuerpflichtige an 230 Tagen von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsort in der Schweiz mit dem eigenen PKW hin und zurück, so dass an jedem Arbeitstag die Grenze in beide Richtungen überschritten und damit regelmäßig und nicht nur gelegentlich die Grenze überquert wird, unterliegt der Steuerpflichtige als Grenzgänger i.S. v. Art. 15a DBA-Schweiz der deutschen Besteuerung.

2. Unternimmt der Steuerpflichtige von seinem Arbeitsort in der Schweiz eintägige Geschäftsreisen in einen Drittstaat und kehrt er nach Beendigung seiner Tätigkeit wieder zu seinem regelmäßigen Arbeitsort zurück bzw. sucht anschließend seinen Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland auf, führt dies nicht zum Wegfall der Grenzgängereigenschaft des Steuerpflichtigen. Diese würde nur entfallen, wenn der Kläger „an mehr als 60 Tagen auf Grund seiner Arbeitausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist” (Art. 15 a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz).

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 718 Nr. 12
EFG 2009 S. 91 Nr. 2
GAAAD-15782

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 05.06.2008 - 3 K 121/07

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