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Körperschaft- und Gewerbesteuer in der Liquidation
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 950Liquidationen werden nach dem Willen des Gesetzgebers üblicherweise im Rahmen eines Dreijahreszeitraums besteuert. 2008 hat der Gesetzgeber hier in zwei wesentlichen Punkten neue Rahmenbedingungen geschaffen. Zum einen wurde der Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 15 % gemindert, zum anderen wurde das System der Gewerbesteuer reformiert. Es ist daher zu prüfen, welche Auswirkungen sich auf in der Vergangenheit getroffene Entscheidungen wie z. B. die Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres ergeben.
Behandlung der Gewerbesteuer in der Liquidation
[i]Gewerbesteuer trotz Liquidationsende in 2008 teilweise abziehbarLiquidationen werden nach der Rechtslage des Schlussjahres besteuert. Die Gewerbesteuer stellt gem. § 4 Abs. 5b EStG keine abziehbare Betriebsausgabe mehr dar, daher ist denkbar, den Betriebsausgabenabzug auch für die Altjahre abzulehnen. Dies stößt aber auf Bedenken, da nach der zeitlichen Anwendungsvorschrift (§ 52 Abs. 12 Satz 7 EStG) auf Erhebungszeiträume abzustellen ist. Im Gegensatz zur Körperschaftsteuer erfolgt bei der Gewerbesteuer trotz der Liquidation eine jährliche Veranlagung. Daher ist es vertretbar, das Abzugsverbot nicht auf die Zeiträume vor 2008 auszudehnen.
Liquidationsbesteuerung
[i]Liquidation ohne RumpfwirtschaftsjahrDer gesamte Liquidationsgewinn wird nach § 11 KStG ...