Arbeitshilfe März 2011

Durchführung von Erschließungsmaßnahmen durch selbständige Erschließungsträgergesellschaft - Mustereinspruch

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1. Erbringt der Erschließungsträger eine sonstige Leistung in Gestalt einer Geschäftsbesorgung oder allgemeinen Dienstleistung gegenüber der Gemeinde, wenn sich ein gemeindeeigener, aber selbständiger Erschließungsträger in der Rechtsform einer GmbH in einem Erschließungsvertrag gegenüber der Gemeinde verpflichtet, die an sich der Gemeinde obliegende Erschließung eines im Eigentum der GmbH stehenden Bebauungsgebiets vorzunehmen und nach Durchführung der Erschließung die Erschließungsflächen und Erschließungsanlagen im Eigentum der Erschließungsträgergesellschaft verbleiben und nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden?

2. Kann das Entgelt für die gegenüber der Gemeinde erbrachte sonstige Leistung im Verzicht auf das Recht zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen durch die Gemeinde gegenüber den privaten Grundstücksinvestoren bestehen, der es ermöglicht, dass die GmbH bei der Veräußerung der erschlossenen Grundstücke an die Investoren die Aufwendungen für die Erschließung in den Grundstückskaufpreis einrechnen und offen ausweisen kann?

3. Entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug für die von der Erschließungsträgergesellschaft in Zusammenhang mit den Erschließungsmaßnahmen bezogenen Eingangsleistungen gleichzeitig mit der Umsatzsteuer für den gegenüber der Gemeinde verwirklichten und in unmittelbaren Verwendungszusammenhang mit dem Eingangsumsatz stehenden Ausgangsumsatz der sach- und fachgerechten Erschließung des Bebauungsgebiets?

4. Wird die Umsatzsteuer gem. § 14 Abs. 2 UStG 1993/1999 geschuldet, wenn die Erschließungsträgergesellschaft die Erschließungsleistungen gegenüber den privaten Grundstückserwerbern unter offenen Ausweis der hierauf entfallenden Umsatzsteuer abrechnet, obwohl diese allein gegenüber der Gemeinde als umsatzsteuerpflichtig abzurechnen sind?

5. Besteht eine Bindung an die erteilte Auskunft, wenn das FA bei Erteilung einer verbindlichen Auskunft davon ausgeht, dass --wie ausdrücklich mitgeteilt-- zwischen der Erschließungsträgergesellschaft und der Gemeinde kein Erschließungsvertrag abgeschlossen wird, so dass der wesentliche Sachverhaltsbestandteil in grundlegender Art und Weise von dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt abweicht, weil ein Erschließungsvertrag abgeschlossen wurde?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfragen anhängig ().

Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.

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Fundstelle(n):
NWB BAAAD-15493